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Deutsches Heer

Deutsches Heer, Militärwesen des Deutschen Reiches 1871 – 1914 (Kaiserreich in Friedenszeiten)

Armee Deutschland 1914 (Waffengattungen)
Armee Deutschland 1914 (Waffengattungen)

Durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 1. Juli 1867 wurde das Militärwesen und die Kriegsmarine der Bundesgesetzgebung unterstellt. Dem König von Preußen wurde als Bundesoberfeldherrn das Recht zuerkannt, im Namen des Norddeutschen Bundes Krieg zu erklären, Frieden und Bündnisse zu schließen. Beim Beginn des Deutsch-Französischen Krieges 1870 betrug die Kriegsstärke, einschließlich des ganzen hessischen Kontingents: 22.433 Offiziere, 924.676 Mann, 194.120 Pferde, 1680 Geschütze an Feld-, Ersatz- und Besatzungstruppen.

Uniformen des deutschen Reichsheeres und der Marine. (Meyers Konversations-Lexikon in 24 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig und Wien 1906.)
Uniformen des deutschen Reichsheeres und der Marine. (Meyers Konversations-Lexikon in 24 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig und Wien 1906.)

Entwicklung zum deutschen Heer

Durch die Bündnisverträge, die Preußen mit Bayern, Württemberg, Baden und Hessen abgeschlossen hatte, und durch welche diese Staaten sich verpflichteten, Preußen und dem Norddeutschen Bund für den Fall eines Krieges zum Zweck allseitiger Wahrung der Integrität ihrer Gebiete ihre gesamten Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Königs von Preußen zur Verfügung zu stellen, flossen dem Heer für den Kriegsfall noch bedeutende Verstärkungen zu. Durch die Wiederaufrichtung des Deutschen Reiches wurde die süddeutschen Heeresteile dem gesamtdeutschen Heer eingegliedert. 

Schlacht bei Sedan am 1. September 1870
Schlacht bei Sedan am 1. September 1870

Der § 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 erklärt das Wehrgesetz (Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst) des Norddeutschen Bundes vom 9. November 1867 zum Reichsgesetz. Der § 1 desselben, der Grundgedanke des preußischen Heerwesens, lautet: „Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.“ Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur die Mitglieder derjenigen Häuser, denen die Befreiung durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht. Ausgeschlossen sind alle mit Zuchthaus Bestraften. Die Bestimmungen über die Wehrpflicht enthält die Heer- und Wehrordnung. Der Landsturm hat die Pflicht, an der Verteidigung des Vaterlandes teilzunehmen, sein erstes Aufgebot wird deshalb bei außerordentlichem Bedarf durch die kommandierenden Generale, sein zweites durch den Kaiser aufgerufen.

Berlin, Hauptwache, Unter den Linden
Berlin, Hauptwache, Unter den Linden

Reichsmilitärgesetz

Nach der Reichsverfassung bildet die gesamte Landmacht ein einheitliches Heer im Krieg und (mit Ausnahme von Bayern) im Frieden unter dem Befehl des Kaisers, der über den Präsenzstand, Gliederung und Einteilung der Kontingente, die Garnisonen sowie über die Mobilmachung Bestimmungen erlässt. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, für die Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit aller Kontingente zu sorgen, und das Recht der Inspizierung, dementsprechend sind auch alle deutschen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Kaiser Folge zu leisten, welche Verpflichtung in den dem Landesherrn zu leistenden Fahneneid aufzunehmen ist. Der Kaiser ernennt die kommandierenden Generale eines Kontingents sowie die Festungskommandanten. Dagegen ernennen die Könige von Bayern, Württemberg und Sachsen die Offiziere ihrer Kontingente. 

Parademarsch
Parademarsch

Besondere Konventionen räumen z. T. den Bundesfürsten mehr Rechte, ihren Kontingenten besondere Stellungen im Armeeverband ein oder übertragen die Verwaltung ganz an Preußen und reservieren dem Souverän nur gewisse Ehrenrechte. So sind die Kontingente von Baden und Hessen ganz in den Verband der preußischen Armee übergegangen, wo sie im 14., bez. mit der 25. Division im 18. Armeekorps geschlossene Heeresteile bilden. Bayern, Sachsen und Württemberg haben selbständige Heeresverwaltung.

Chevauxlegers auf dem Marsch
Chevauxlegers auf dem Marsch

Das Reichsmilitärgesetz findet auf Bayern so weit Anwendung, als es den ihm zugesicherten Reservatrechten nicht zuwiderläuft. Sein Heer bildet einen geschlossenen Bestandteil des Bundesheeres unter der Militärhoheit des Königs von Bayern, tritt aber mit der Mobilmachung, die auf Anregung des Kaisers durch den König erfolgt, unter den Befehl des Kaisers als Bundesfeldherrn. Dagegen ist Bayern verpflichtet, die für das Reichsheer geltenden Bestimmungen über Organisation, Formation, Ausbildung, Bewaffnung, Ausrüstung und Gradabzeichen gleichfalls zur Geltung zu bringen. In Elsaß-Lothringen werden die Militärangelegenheiten nach Anordnung des preußischen Kriegsministeriums von den Landesbehörden verwaltet.

Haubitzen-Batterie im Feuer
Haubitzen-Batterie im Feuer

Organisation

Dem Kaiser sind als Chef der Armee und der Marine ein militärisches Gefolge, ein Militär- und ein Marinekabinett zugeordnet; auch die Könige von Bayern, Sachsen und Württemberg haben ein militärisches Gefolge als Chefs ihrer Truppen. Für die Verwaltung des Heeres im Frieden sowie für die Bereitstellung der Kriegsmittel ist das Kriegsministerium die höchste Behörde; außer in Berlin gibt es Kriegsministerien auch in München, Dresden und Stuttgart. Für die Vorbereitung der kriegerischen Tätigkeit bei Mobilmachung, den Aufmarsch, die Bearbeitung verschiedener Kriegsschauplätze etc. bildet der Generalstab die höchste Behörde; ein solcher besteht außer in Berlin in München und Dresden. Das deutsche Heer ist in fünf Armeeinspektionen mit dem Sitz in Berlin, Dresden, Hannover, München, Karlsruhe eingeteilt.

Armeekorps-Bezirke und Truppen-Verteilung 1914
Armeekorps-Bezirke und Truppen-Verteilung 1914

Jede derselben umfasst mehrere Armeekorps. Das Oberkommando in den Marken, das Reichsmilitärgericht und die Generalinspektion der Kavallerie sind in Berlin. Letzterer sind vier Kavallerieinspektionen zu Königsberg i. Pr., Stettin, Münster i. W. und Potsdam, das Militärreitinstitut zu Hannover und die Inspektion des Militärveterinärwesens zu Berlin unterstellt; außerdem befindet sich eine Kavallerieinspektion zu München. Der Inspektion der Feldartillerie zu Berlin obliegt die Besichtigung der Truppen der Feldartillerie sowie die Leitung der Feldartillerieschießschule zu Jüterbog. An der Spitze der Fußartillerie steht eine Generalinspektion, Berlin, der zwei Inspektionen, Berlin und Köln, mit je zwei Brigaden, Berlin und Thorn, Metz und Straßburg i. E., unterstellt sind. Außerdem ressortieren von ihr: das Präsidium der Artillerieprüfungskommission und die Zeughausverwaltung, beide Berlin

Soldatenleben im Biwak
Soldatenleben im Biwak

Von der ersten Fußartillerieinspektion ressortieren: die Fußartillerieschießschule zu Jüterbog und die Oberfeuerwerkerschule zu Berlin. Von jeder der beiden Inspektionen ressortieren außerdem je zwei Artilleriedepotdirektionen, die im übrigen der Feldzeugmeisterei unterstellt sind. Bayern hat eine Fußartilleriebrigade zu München, der außer den beiden Fußartillerieregimentern die Oberfeuerwerkerschule zugeteilt ist. Die Generalinspektion des Ingenieur- und Pionierkorps und der Festungen umfasst 4 Ingenieur- und 3 Pionierinspektionen in Berlin, Mainz, Magdeburg, dazu das Ingenieurkomitee, Berlin, die Festungsbauschule und die Vereinigte Artillerie- und Ingenieurschule, beide in Charlottenburg. Die Feldzeugmeisterei hat eine Zentralabteilung und ein Militärversuchsamt (Berlin); ihr sind die Inspektionen der technischen Institute der Infanterie und der Artillerie unterstellt, alle drei Behörden in Berlin.

Infanterie-Maschinen-Gewehr-Kompagnie
Infanterie-Maschinen-Gewehr-Kompagnie

Für Infanterie bestehen in Preußen: die Gewehrfabriken in Spandau, Danzig, Erfurt und die Munitionsfabrik in Spandau; für Artillerie: Artilleriekonstruktionsbureau (Spandau), Artilleriewerkstätten in Spandau, Deutz, Straßburg i. E., Geschützgießerei in Spandau, Geschoßfabrik in Siegburg, Feuerwerkslaboratorium in Spandau und Siegburg, Pulverfabriken in Spandau und bei Hanau. Über den vier Artilleriedepotdirektionen (Posen, Stettin, Köln, Straßburg i. E.) steht die Artilleriedepotinspektion, wie die Traindepotinspektion über den vier Traindepotdirektionen (Danzig, Berlin, Kassel, Straßburg i. E.), beide in Berlin.

Im Königreich Bayern ist die oberste Behörde für die technischen Institute die Inspektion der Fußartillerie, außerdem sind vorhanden: 5 Artilleriedepots (Augsburg, Germersheim, Ingolstadt, München, Würzburg), 2 Traindepots (München, Würzburg).

Im Schlosshofe zu Dresden, Ehrenwache vom II. Grenadier-Regiment No. 101
Im Schlosshofe zu Dresden, Ehrenwache vom II. Grenadier-Regiment No. 101

Das Königreich Sachsen hat die Zeugmeisterei, Artilleriewerkstatt, Munitionsfabrik, alle drei zu Dresden, Pulverfabrik zu Gnaschwitz, Artilleriedepot Dresden, zwei Traindepots in Dresden und Leipzig.

Das Königreich Württemberg hat ein Artillerie- und ein Traindepot, beide in Ludwigsburg. Die Inspektion der Verkehrstruppen, Berlin, umfasst die Eisenbahnbrigade nebst Betriebsabteilung, das Luftschifferbataillon und die Versuchsabteilung der Verkehrstruppen. 

Truppenübungsplatz Müsingen, Artillerie im Feuer
Truppenübungsplatz Müsingen, Artillerie im Feuer

Der Inspektion der Telegraphentruppen in Berlin sind die drei Telegraphenbataillone unterstellt. Von der Generalinspektion des Militärerziehungs- und Bildungswesens in Berlin ressortieren die Inspektion der Kriegsschulen dort mit den preußischen Kriegsschulen, das Kadettenkorps und die Kadettenhäuser, auch das in Sachsen (Dresden), die Obermilitärstudien- und Obermilitärexaminationskommission, beide in Berlin, schlussendlich das Große Militärwaisenhaus in Potsdam.

Potsdam, Königliche Kriegsschule vom Lustgarten gesehen
Potsdam, Königliche Kriegsschule vom Lustgarten gesehen

Bayern hat eine Inspektion der Militärbildungsanstalten in München, der die Kriegsakademie, Artillerie- und Ingenieurschule, Kriegsschule, Kadettenkorps, sämtlich in München, unterstellt sind; außerdem: Oberstudien- und Examinations-Kommission. Der Inspektion der Infanterieschulen in Berlin unterstehen: die Infanterieschießschule in Spandau, die Militärturnanstalt in Berlin und die Unteroffizierschulen und Vorschulen. Bayern hat eine Militärschießschule in Augsburg und eine Unteroffizierschule und Vorschule in Fürstenfeldbrück. Sachsen hat eine Unteroffizierschule und Vorschule in Marienberg.

Des Deutsche Heer, Truppen auf dem Marsche machen Rast, um zu baden
Des Deutsche Heer, Truppen auf dem Marsche machen Rast, um zu baden

Staatsrechtliches

Die Friedenspräsenzstärke, d. h. die Zahl der dauernd bei den Fahnen befindlichen Mannschaften, Unteroffiziere, Offiziere und Beamten, ist nach Art. 60 deutscher Reichsverfassung durch Gesetz festzustellen. Kommt das Gesetz nicht zustande, so sind nach Art. 62 dem Kaiser jährlich auf den Kopf der bisherigen Friedenspräsenzstärke 675 Mk. zur Verfügung zu stellen.

Artillerie in Stellung
Artillerie in Stellung

Dienstzeit

Das Gesetz vom 3. August 1893, das 25. März 1899 auf weitere fünf Jahre bestätigt wurde, also bis 31. März 1904 in Kraft bleibt, setzt bei den Fußtruppen, der fahrenden Artillerie und dem Train die aktive Dienstzeit auf zwei Jahre fest. Für diese Periode trat aber die Bestimmung hinzu, dass die Mannschaften mit zweijähriger Dienstzeit, die sich freiwillig für ein drittes Jahr verpflichten, nur drei Jahre (statt fünf) in der Landwehr 1. Aufgebots verbleiben. Die Entlassung der Reservisten findet in den letzten Tagen des Septembers, die Einstellung der Rekruten im Laufe des Oktobers, bei berittenen Truppen möglichst bald nach dem 1. Oktober statt. Es wurden für das Jahr 1901 ausgehoben: 228.406 Mann,

  • Für das Heer: 220.180 Mann, einschließlich 4701 für den Dienst ohne Waffe,
  • für die Kaiserliche Marine: 8226 Mann, darunter 4968 aus der Landbevölkerung, 3258 aus der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung.
Militär Dienstzeit 750 Tage
Militär Dienstzeit 750 Tage

Die Zahl, die sich bei der gesetzmäßigen Heranziehung von 1 Prozent der Bevölkerung ständig erhöhen musste, wurde nur immer für ein Jahr festgesetzt, jedoch erfolgte bez. der Mannschaften, bez. der Unteroffiziere auf mehrere Jahre eine Vereinbarung zwischen Bundesrat und Reichstag. Durch Reichsgesetz vom 9. Dezember 1871 geschah die Einigung bis 1874 (Triennat), dann durch Gesetz vom 2. Mai 1874 bis 1881 und ebenso durch Gesetz vom 1. April 1881 bis 1888 (Septennat); ferner durch Gesetz vom 15. Juli 1890 bis 31. März 1894. Alsdann trat entsprechend den fünfjährigen Legislaturperioden durch Gesetz vom 3. August 1893 ein Quinquennat bis 31. März 1899 ein, in dem die bisher auf 486.893 Mann gestiegene Friedenspräsenzstärke jetzt aber ohne Einrechnung der Unteroffiziere auf 479.229 Mann festgesetzt wurde, also auch eine Erhöhung erfuhr.

Unsere Pioniere bei der Arbeit
Unsere Pioniere bei der Arbeit

Nach dem Gesetz vom 19. März 1899 blieb diese Stärke noch bis 30. September 1899 bestehen, dann aber, und zwar mit Dauer bis 31. März 1904, wurde sie allmählich erhöht und erreicht im Rechnungsjahr 1903 die Zahl 495.500 Mann.

Das deutsche Heer gliedert sich 1903 in 23 Armeekorps mit 48 Infanteriedivisionen.

  • An Infanteriebrigaden bestehen 5 Garde-, 89 Linien-, 12 bayrische = 106 Brigaden;
  • an Kavalleriebrigaden: 4 Garde-, 37 Linien-, 5 bayrische = 46 Brigaden;
  • an Artilleriebrigaden 2 Garde-, 38 Linien-, 6 bayrische = 46 Brigaden.
  • Außerdem sind die 18 Fußartillerie-Regimenter in vier Brigaden, die 3 Eisenbahnregimenter in eine Brigade zusammengefasst.
Auf dem Kasernenhofe
Auf dem Kasernenhofe

Ostasiatische Besatzungsbrigade

Ostasiatische Besatzungsbrigade zu Tientsin (Kiautschou):

  • 2 ostasiatische Infanterieregimenter,
  • 1 Eskadron Jäger zu Pferd,
  • 1 fahrende,
  • 1 Gebirgsbatterie,
  • 1 Pionierkompagnie,
  • 2 Feldlazarette, Intendantur- und Justizbeamte;
  • außerdem: Depotdirektor, Artilleriedepot, Bekleidungsdepot, Traindepot und Reparaturwerkstatt, Sanitätsamt, Etappenkommandantur.
Tsingtau, Iltiskaserne
Tsingtau, Iltiskaserne

Kriegsfall

Im Krieg gliedert sich das deutsche Reichsheer in Feld-, Feldreserve-, Ersatz- und Besatzungstruppen. Die Feldtruppen werden in der Hauptsache unter Beibehaltung ihrer Gliederung durch Einberufung von Reservisten, Beigabe der nötigen Kolonnen, die zur Nachführung von Munition, Brückenmaterial, Verpflegungs- und Sanitätseinrichtungen dienen, auf den Kriegsfuß gebracht; mehrere Armeekorps werden zu einer Armee vereinigt. Die Feldreservetruppen werden aus Abgaben des Friedensstandes und Reservisten in Feldreservedivisionen formiert. Die Besatzungstruppen sind meist Landwehrformationen, doch erhalten wichtige Waffenplätze auch starke Besatzung an Linientruppen. Die Ersatztruppen bilden den Nachschub für die Feldarmee aus u. werden bei jedem selbständigen Truppenverband aufgestellt.

Im Schützengraben
Im Schützengraben

Bewaffnung

Bewaffnet ist die Infanterie mit dem Gewehr 98, das mit dem Gewehr 88 gleiches Kaliber (7,89 mm) hat, die Kavallerie mit Karabiner 98, außerdem Stahlrohrlanzen (ausschließlich Jäger zu Pferd); die sächsische und Reservekavallerie führen Lanzen n/A, Kürassierdegen 54 (Pallasch) für alle Kürassierregimenter und Offiziere der Jäger zu Pferd, Kavalleriedegen 89 für die übrige Kavallerie. Die Feldartillerie ist mit 7,5 em-Schnellfeuerkanonen und 10 cm-Feldhaubitzen, die Fußartillerie mit dem Material für die schweren Batterien des Feldheeres ausgerüstet.

Karabiner 98 Kurz
Karabiner 98 Kurz

Festungswesen

Die kleinen Plätze hat man auch in Deutschland eingehen lassen, sofern sie nicht als Straßensperren etc. Bedeutung behielten; dagegen wurden große Waffenplätze ausgebaut, bez. neu angelegt, insbesondere wenn es sich um Sicherung der Grenzlande handelt. In weiten Ebenen im östlichen Deutschland dienen hierzu große Festungen mit Gürtellinien, im gebirgigen Gelände sind dagegen Sperrforts, an Flussläufen Linien mit Panzertürmen angebracht. Den Küstenbefestigungen wurde in neuerer Zeit besondere Aufmerksamkeit geschenkt, dagegen legte man vielfach alte Stadtumwallungen nieder.

Festung Posen
Festung Posen

Die Festungen sind, abgesehen von Sachsen und Bayern, auf vier Ingenieurinspektionen und acht Festungsinspektionen verteilt:

I. Ingenieurinspektion (Berlin):
1. Festungsinspektion (Königsberg) mit Königsberg, Pillau, Feste Boyen, Danzig.
2. Festungsinspektion (Kiel) mit Swinemünde, Friedrichsort, Cuxhaven mit Helgoland, Geestemünde, Wilhelmshaven.

II. Ingenieurinspektion (Berlin):
3. Festungsinspektion (Posen) mit Posen, Glogau, Neiße, Glatz.
4. Festungsinspektion (Thorn) mit Thorn, Graudenz, Küstrin, Spandau, Magdeburg.

Später wurde eine 9. Festungsinspektion mit Graudenz, Kulm, Marienburg errichtet.

Tübingen, Kaserne 10. Württ. Inf. Regt. No. 180 1. Bat.
Tübingen, Kaserne 10. Württ. Inf. Regt. No. 180 1. Bat.

III. Ingenieurinspektion (Straßburg):
5. Festungsinspektion (Straßburg) mit Straßburg, Feste Kaiser Wilhelm II., Neu-Breisach, Bitsch, Ulm.
8. Festungsinspektion (Freiburg) mit Freiburg und den Befestigungen am Oberrhein.

IV. Ingenieurinspektion (Metz):
6. Festungsinspektion (Metz) mit Metz, Diedenhofen.
7. Festungsinspektion (Köln) mit Köln, Koblenz, Wesel, Mainz. Dazu die sächsische Feste Königstein und die bayrischen Festungen Germersheim und Ingolstadt (Inspektion des Ingenieurkorps und der Festungen, München).

Zukunftsbild der Infanterie
Zukunftsbild der Infanterie

Bildergalerie

Quellenhinweise:

  • „Meyers Konversations-Lexikon“ in 24 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig und Wien 1906
  • „Meyers kleines Konversations-Lexikon“ in 6 Bänden 1908
  • „Meyers Lexikon“ in 12 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig 1924
Reichsadler 1889-1918

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