Die Österreichisch-Ungarische Monarchie ist ein aus zwei Staatsgebieten oder Reichshälften zusammengesetztes Reich und eine der europäischen Großmächte.
- österreichisches Staatsgebiet oder „den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern„
- ungarisches Staatsgebiet oder „den Ländern der ungarischen Krone„

Sie nimmt unter den europäischen Staaten in Bezug auf den Flächeninhalt den zweiten und in Beziehung auf die Volkszahl den dritten Rang ein, liegt zwischen 42°7´-51°3´ nördliche Breite und 9°32´-26°30´ östliche Länge und hat eine Breitenausdehnung von 1050 km und eine Längenausdehnung von 1276 km. Im Norden grenzt sie an das Deutsche Reich (Sachsen, Preußen) und Russland, im Osten an Russland und Rumänien (Moldau), im Süden an Rumänien (Walachei), Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, das Adriatische Meer und Italien, im Westen an Italien, die Schweiz, Liechtenstein und das Deutsche Reich (Bayern).
Das Reichsgebiet umfasst einen Flächenraum von 624.860 km² (11.348,1 Quadratmeilen) und ist zusammenhängend; nur in Dalmatien wird es durch zwei Landzungen des herzegowinischen Gebietes derart durchbrochen, dass der Bezirk Ragusa nirgends an österreichisches Gebiet grenzt.

Die Gesamtmonarchie umfasst also 624.859 km² mit 45.405.267 Einwohner; außerdem stehen seit 1878 unter österreichischer Verwaltung die ehemals türkische Provinz Bosnien und Herzegowina (51.027 km², 1895: 1.591.036 Einwohner).
Österreich-Ungarn ist nach der Pragmatischen Sanktion von 1724 eine unteilbare, im Haus Habsburg-Lothringen nach dem Recht der Erstgeburt in männlicher und weiblicher Linie erbliche Monarchie, zerfällt nach dem Grundgesetz vom 21. Dezember 1867 dualistisch in die 2 oben genannten Reichshälften, denen außer dem Monarchen mit dem Titel Kaiser von Österreich und apostolischer König von Ungarn die auswärtigen Angelegenheiten, das Kriegswesen und die hierauf bezüglichen Finanzsachen sowie (seit 1878) die Verwaltung von Bosnien und der Herzegowina gemeinsam sind.
Österreichs Verfassung beruht auf den kaiserlichen Patenten vom 20. Oktober 1860 und 26. Februar 1861 sowie den 6 Staatsgrundgesetzen vom 21. Dezember 1867: Reichsrat, bestehend aus Herrenhaus (1905: 251 Mitglieder, kaiserliche Prinzen, Erz- und Fürstbischöfe, erbliche und auf Lebenszeit vom Kaiser ernannte Mitglieder) und Abgeordnetenhaus (425 in 5 Klassen auf 6 Jahre, zum größern Teil direkt gewählte Mitglieder). Für die einzelnen Länder bestehen besondere Landtage. Der ungarische Reichstag, für Ungarn und Siebenbürgen sowie für manche Angelegenheiten Kroatiens und Slawoniens kompetent, besteht aus der Magnatentafel (1905: 391 Mitglieder, kaiserlichen Prinzen, geistlichen und weltliche Magnaten, erbliche und vom Kaiser auf Lebenszeit ernannte Mitglieder) und der Repräsentantentafel (453 Mitglieder, davon 413 für Ungarn auf 5 Jahre direkt gewählt und 40 Mitglieder des kroatisch-slawonischen Landtags). Für die Beratung gemeinsamer Angelegenheiten bestehen die Delegationen.
Kaisertum Österreich
Der Zisleithanische Teil (die im Reichsrat vertretenen Kronländer diesseits der Leitha), 300.008 km², (1900) 26.150.708 Einwohner, beinhaltet:
Erzherzogtum Österreich unter der Enns (Niederösterreich)
Landeshauptstadt Wien
Erzherzogtum Österreich ob der Enns (Oberösterreich)
Landeshauptstadt Linz
Landeshauptstadt Klagenfurt
Landeshauptstadt Laibach (Ljubljana)
Küstenland mit den drei Kronländern:
Landeshauptstadt Prag
Königreich Galizien und Lodomerien nebst dem Großherzogtum Krakau und den Herzogtümern Auschwitz und Zato
Landeshauptstadt Lemberg
Landeshauptstadt Czernowitz
Landeshauptstadt Zara (Zadar)
Länder der heiligen ungarischen Stephanskrone
Der Transleithanische Teil (die Länder der ungarischen Krone), 324.851 km², (1900) 19.254.559 Einwohner, umfasst das
Landeshauptstadt Budapest
Großfürstentum Siebenbürgen (1765 – 1867)
Sitz des Landtages bis 1848: Klausenburg
Königreich Kroatien und Slavonien
Landeshauptstadt Agram (Zagreb)
Stadt Fiume (Rijeka) mit Gebiet