Nach dem zwischen den beiden Staatsgebieten 1878 abgeschlossenen Zoll- und Handelsbündnis bilden beide Gebiete zusammen ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinsamen Zollgrenze. Die Zollgesetzgebung ist gleichartig; außerdem sind nach gleichen Grundsätzen zu regeln alle Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung der Schifffahrt und auf das Seesanitätswesen, auf das Privatseerecht, auf die Flusspolizei, auf das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, auf die Landeswährung, das Maß- und Gewichtssystem, den Feingehalt der Gold- und Silberwaren und auf die Hausierbefugnisse beziehen.