Hamburg, Messberg und Klingberg

Reichsstädte

Reichsstädte

Frankfurt am Main, Die Scharfschützen auf der Hauptwache 1826
Frankfurt am Main, Die Scharfschützen auf der Hauptwache 1826

Reichsstädte ist eine Bezeichnung für Städte die unmittelbar dem Reich (Heiliges römisches Reich deutscher Nation, 962 – 1806) unterstehenden deutschen Städte mit Landeshoheit in ihrem Gebiete und Sitz und Stimme auf dem Reichstag; ihre Verfassung unterstand der Aufsicht und Garantie des Kaisers. Durch den Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 wurden die Reichsstädte bis auf Hamburg, Lübeck, Bremen, Frankfurt a. M., Augsburg und Nürnberg unter die Landeshoheit anderer Reichsstände gestellt.

Deutschland 1786
Deutschland 1786

Die Reichsstädte im alten Reich (HRR) unterstanden dem Kaiser. Die ältesten Reichsstädte waren die königlichen Pfalzstädte, die im Anschluss an Königspfalzen entstanden waren. Da die Zahl der Krongüter in Norddeutschland von jeher gering war, so gab es hier auch nur eine kleine Zahl „königliche Städte“ oder Reichsstädte (Aachen, Dortmund, Goslar, Nordhausen, Mühlhausen), während Süddeutschland deren recht viele besaß, um 1248 waren es etwa 70.

Deutsches Reich 1871-1918 (Kaiserreich), Landkarte
Deutsches Reich 1871-1918 (Kaiserreich), Landkarte

Im Deutschen Reich 1871 – 1918 (Kaiserreich) bestanden nur drei als Freie Städte:

Der verfassungsrechtliche Begriff der „Reichsstadt“ konnte erst entstehen, nachdem die Mehrzahl der Städte der fürstlichen Landeshoheit unterworfen war; da aber von einer ausgebildeten Landeshoheit der Fürsten erst seit etwa 1225 die Rede sein kann, gibt es auch erst seitdem den Gegensatz zwischen Reichsstadt (civitas imperii) und Landstadt.

Lübeck Stadtplan 1896 (Brockhaus Konversations-Lexikon 14. Auflage)
Lübeck Stadtplan 1896 (Brockhaus Konversations-Lexikon 14. Auflage)

Reichsunmittelbarkeit erlangten seit dem 13. Jahrhundert tatsächlich auch andere als alte Pfalzstädte, teils durch königliche Verleihung wie Lübeck 1226, teils durch Loskauf von dem Territorialherrn, teils durch Aussterben fürstlicher Geschlechter (z. B. der Zähringer und Staufer), wodurch deren Reichslehen an den König fielen, teils durch Usurpation, besonders während des Interregnums.

Lübeck, Wappen
Freie Stadt Lübeck

Eine besondere Gruppe bilden die alten Bischofsstädte Basel, Straßburg, Speyer, Worms, Mainz, Köln und die teils bischöfliche, teils königliche Stadt Regensburg, deren Bürger sich vom bischöflichen Stadtregiment freikämpften, als „Freistädte“ bezeichnet und im Wesentlichen den Reichsstädten gleichgeachtet wurden. Indem man staatsrechtlich „Freie Städte“ und „Reichsstädte“ als Gesamtheit in einem Ausdruck zusammenfasste, entstand die Bezeichnung „Freie Reichsstädte“ (genauer: „Freie und Reichsstädte“). Aus der Mehrzahl ist dann ungenau die Einzahl „Freie Reichsstadt“ abgeleitet worden, eine Bezeichnung, die nur den genannten sieben Städten mit Recht zukommt, aber in späterer Zeit oft irrtümlich mit Bezug auf andere Reichsstädte verwendet worden ist. In ihrer rechtlichen Lage unterschieden sich die ehemaligen Bischofsstädte von den Reichsstädten nicht; nur war die Ausübung der Hoheitsrechte in ihnen stets zwischen Bischof und König irgendwie geteilt, und z. B. in Köln hat der Erzbischof bis zuletzt die hohe Gerichtsbarkeit besessen.

Hamburg, St. Pauli, Altona Stadtplan 1900 (Meyers Konversations-Lexikon 6. Auflage)
Hamburg, St. Pauli, Altona Stadtplan 1900 (Meyers Konversations-Lexikon 6. Auflage)

Die Reichsstädte standen von vornherein unter königlichen Beamten, Reichsvögten, Landvögten oder Reichsschultheißen, welche die oberste Gerichtsbarkeit und die übrigen Hoheitsrechte des Reiches in der Stadt handhabten. In manchen Städten wie Köln, Mainz, Würzburg. Magdeburg, Straßburg, Meißen, Nürnberg führte dieser oberste Reichsbeamte den Titel Burggraf. Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts erlangten die Reichsstädte eine immer größere Selbständigkeit, indem sie die meisten Hoheitsrechte in ihren Besitz brachten, und dies war umso leichter, als die Könige in den Städten eine Stütze gegen die Fürsten erblickten. Sie verfügten dann über die bewaffnete Macht, besaßen das alleinige Besatzungsrecht innerhalb der Mauern, Münz-, Zoll-, Geleitsrecht etc. und waren dem König zur Huldigung, Heerfolge und einer Jahressteuer verpflichtet sowie zur Verpflegung des königlichen Hofes bei Aufenthalt in der Stadt. Einige besaßen auch ein größeres Landgebiet (z. B. Ulm und Nürnberg), in dem der Rat die landesherrlichen Rechte ausübte.

Hamburg, Rathaus
Freie und Hansestadt Hamburg

Im 13. und 14. Jahrhundert schlossen die Reichsstädte besonders in Süddeutschland und am Rhein öfter Städtebünde, um den öffentlichen Frieden aufrecht zu erhalten und sich gemeinsam gegen die Angriffe der Fürsten auf ihre Selbständigkeit zu verteidigen. Seit Wilhelm von Holland fanden die Reichsstädte auch Zutritt zu den Reichstagen, doch wurden sie nur bei gewissen, sie besonders angehenden Sachen, regelmäßig erst seit 1489, herangezogen. Sie erhielten dieses Recht auch in der Reichsregimentsordnung von 1500 verbrieft, aber gesetzlich als gleichberechtigte Reichsstände anerkannt wurden die Reichsstädte erst durch den Westfälischen Frieden (1648). Die Reichsstädte bildeten das dritte Kollegium im Reichstag, das in die rheinische und schwäbische Städtebank zerfiel.

Bremen Stadtplan 1894 (Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage)
Bremen Stadtplan 1894 (Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage)

Die innere Verfassung der Reichsstädte war verschieden und näherte sich bald der demokratischen, bald der aristokratischen Form, je nach dem Ergebnis der Zunftkämpfe des 13. und 14. Jahrhunderts. Den Zusammenbruch reichsstädtischen Wesens führte die Verknöcherung der althergebrachten Gebräuche und die künstliche wirtschaftliche und politische Absperrung gegen außen herbei, diese selbst aber hatten ihren Grund im wirtschaftlichen Verfall der Städte und in deren naturgemäß immer mehr sinkenden Bedeutung, je mehr die Macht der Territorialfürsten stieg.

Reichsstädte
Reichsstädte

Schon früher hatten manche Reichsstädte ihre Unmittelbarkeit durch verschiedene Umstände verloren; einige wurden von den Fürsten, die als Reichsbeamte (Landvögte, Schultheißen, Burggrafen) über sie gesetzt waren, unterdrückt, andere begaben sich freiwillig unter fürstliche Herrschaft, besonders die der geistlichen Fürsten; manche wurden durch Waffengewalt unterworfen (z. B. Mainz 1462), andere vom Reich losgerissen (z. B. Besançon fiel 1648 förmlich an Spanien), noch andere gerieten (z. B. Donauwörth 1607) in die Reichsacht oder wurden an Fürsten verpfändet (z. B. Düren) oder verschenkt. Demgemäß ist die Zahl der Reichsstädte in verschiedenen Zeiten verschieden. Um 1800 gab es noch 51.

Bremen, Stadtwappen
Freie Hansestadt Bremen

Durch den Frieden von Lüneville vom 9. Februar 1801 fielen Köln, Aachen, Worms und Speyer an Frankreich; durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 schmolz die Zahl der Reichsstädte auf sechs zusammen: Hamburg, Augsburg, Nürnberg, Lübeck, Bremen und Frankfurt a. M.; mit den übrigen wurden die Landesherren für Abtretung des linken Rheinufers entschädigt. Nach dem Preßburger Frieden vom 4. Mai 1806 verlor Augsburg die Reichsunmittelbarkeit, und infolge der Errichtung des Rheinbundes auch Frankfurt und Nürnberg. Am 13. Dezember 1810 wurden durch Frankreich Bremen, Hamburg und Lübeck ihrer Selbständigkeit beraubt, durch die Bundesakte 1815 aber nebst Frankfurt a. M. wiederhergestellt und als „Freie Städte“ in den Deutschen Bund aufgenommen. Nach dem Deutschen Krieg von 1866 verlor Frankfurt am 21. September 1866 seine Unabhängigkeit an das Königreich Preußen. 1937 erfolgte die Eingliederung Lübecks in die preußische Provinz Schleswig-Holstein.

Heute existieren mit Hamburg und Bremen die letzten Freien Städte in Deutschland.

Bildergalerie

Quellenhinweise:

  • „Meyers Konversations-Lexikon“ 5. Auflage in 17 Bänden 1893 – 1897
  • „Meyers Großes Konversations-Lexikon“ 6. Auflage in 24 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig und Wien, 1906 – 1908
  • „Meyers Kleines Konversations-Lexikon“, 7. Auflage in 6 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig und Wien 1908
  • „Kleine Deutsche Staatskunde“, E. Stutzer – Dresden und Berlin, 1910
Reichsadler 1889-1918

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