Der Sitzungssaal des Bundesrats

Bundesrat

Der Bundesrat im Deutschen Reich 1871 – 1918 (Kaiserreich)

Bevollmächtigte (mit Reichskanzler Otto von Bismarck), Bundesrat 1889
Bevollmächtigte (mit Reichskanzler Otto von Bismarck), Bundesrat 1889

Der Bundesrat im Deutschen Reich (Kaiserreich) besteht aus den von den Regierungen der 25 Bundesstaaten Bevollmächtigten.

Bundesstaaten des Deutschen Reichs 1871-1918 (Kaiserreich)
Bundesstaaten des Deutschen Reichs 1871-1918 (Kaiserreich)

Das Reichsland Elsass-Lothringen ist im Bundesrat nicht vertreten, da es von einem kaiserlichen Statthalter verwaltet wird. Die Bundesratsmitglieder haben in jedem Falle nach der ihnen von ihrer Regierung erteilten Weisung abzustimmen. Im ganzen zählt der Bundesrat 58 Stimmen:

Deutsches Reich (1912)
Deutsches Reich (1912)

Wäre nur die Einwohnerzahl maßgebend, so kämen auf Preußen mehr als die Hälfte aller Stimmen, dann hätten aber die übrigen Regierungen wenig Bedeutung im Bundesrat. Daher sind die kleinen Staaten verhältnismäßig viel günstiger gestellt als die großen. Die Thüringischen Staaten haben dadurch zusammen 8 Stimmen.

Mitteldeutschland (Thüringen 1912)
Mitteldeutschland (Thüringen 1912)

Der Bundesrat im Deutschen Reich und vorher im Norddeutschen Bund ist das Kollegium der Vertreter der Bundesstaaten, der Träger der Reichssouveränität. Im Bundesrat findet nach einem Ausspruch Otto von Bismarcks die Souveränität der verbündeten Regierungen ihren unbestrittenen Ausdruck. Der Bundesrat ist also kein Oberhaus oder Staatenhaus. Die Bevollmächtigten zum Bundesrat sind instruierte Vertreter ihrer Regierungen. Der Kaiser hat ihnen den „üblichen diplomatischen Schutz“ zu gewähren. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 18) sind diejenigen Mitglieder des Bundesrats, die nicht von demjenigen Staat abgeordnet sind, in dessen Gebiet der Bundesrat seinen Sitz hat, der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterworfen. Die Mitglieder des Bundesrats sind während ihres Aufenthalts in Berlin regelmäßig als Zeugen zu vernehmen (Zivilprozeßordnung, § 382; Strafprozeßordnung, § 49).

Reichsverfassung 1871
Reichsverfassung 1871

I. Stimmenverhältnisse.

Nach der Reichsverfassung (Art. 6ff.) haben im Bundesrat Preußen 17, Bayern 6, Württemberg und Sachsen je 4, Baden und Hessen je 3 und Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten je eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen ist 58. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrat ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Elsaß-Lothringen ist noch nicht Mitglied des Bundes, hat also keine Stimme; doch ist es zu beratender Mitwirkung zugelassen. Hierzu können durch den Statthalter Kommissare in den Bundesrat abgeordnet werden. Die Mitglieder des Bundesrats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Reichstags sein. Der Vorsitz und die Geschäftsleitung stehen dem vom Kaiser ernannten Reichskanzler zu. Da der Bundesrat aus Vertretern der Bundesglieder besteht, so muss auch der Reichskanzler zu den Bundesratsbevollmächtigten gehören, also preußischer Bevollmächtigter sein. Er kann sich in Verhinderungsfällen vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. Bayern hat das Recht, bei Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrat zu führen. Anträge und Vorschläge können von jedem Bundesglied eingebracht werden; das Präsidium ist verpflichtet, sie der Beratung zu übergeben. Die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern ist zur Beschlussfähigkeit des Bundesrats nicht erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, Verfassungsänderungen sind jedoch abgelehnt, wenn sie im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich haben (Reichsverfassung, Art. 78). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme Preußens den Ausschlag. Sie ist ferner stets ausschlaggebend, wofern sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Zustände ausspricht, bei der Gesetzgebung über Militärwesen, Kriegsmarine und über Zölle und Verbrauchssteuern von Salz, Tabak, Branntwein, Bier, Zucker und Sirup, ferner bei Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen zur Ausführung derartiger Zoll- und Steuergesetze (Art. 5 u. 37). Bei Angelegenheiten, die nach der Reichsverfassung nicht allen Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, z. B. bei einem auf Bayern, Württemberg und Baden nicht anwendbaren Gesetz über die Brausteuer, werden nur die Stimmen derjenigen Staaten gezählt, denen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Berlin, Reichstagsgebäude - Bundesrats-Saal
Berlin, Reichstagsgebäude – Bundesrats-Saal

II. Zuständigkeit.

Der Bundesrat ist einer der Faktoren der Reichsgesetzgebung; denn zu jedem Reichsgesetz sind übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse des Bundesrats und des Reichstags erforderlich. Die Sanktionierung der Reichsgesetze erfolgt durch den Bundesrat. Außerdem hat der Bundesrat auch Aufgaben der Verwaltung zu erfüllen. Jedes Mitglied des Bundesrats hat das Recht, im Reichstag zu erscheinen und muss dort jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch wenn diese Ansichten von der Majorität des Bundesrats nicht adoptiert worden sind. Nach der Reichsverfassung (Art. 7) beschließt der Bundesrat

1) über die Vorlagen an den Reichstag und die von diesem gefassten Beschlüsse. Die Vorlagen an den Reichstag werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrats im Namen des Kaisers durch den Reichskanzler eingebracht. Der Bundesrat hat

2) die Befugnis, über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen zu beschließen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist. In gewissen Angelegenheiten steht nämlich das Verordnungsrecht dem Kaiser zu, so namentlich in Angelegenheiten des Militärwesens, der Kriegsmarine, der Post- und Telegraphenverwaltung und des Konsulatswesens. Auch hat eine Reihe von Gesetzen den Erlass von Verordnungen dem Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats übertragen. In anderen Fällen steht das Recht, die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, dem Reichskanzler oder einer Reichsbehörde oder den Bundesstaaten zu. Der Bundesrat beschließt

3) über Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze und der dazu ergangenen Vollzugsverordnungen hervortreten. Der Kaiser, der die Ausführung der Reichsgesetze zu überwachen hat, muss daher wahrgenommene Mängel des Vollzugs in den Bundesstaaten dem Bundesrat zur Beschlussfassung mitteilen. Nur in seiner Eigenschaft als Bundesfeldherr kann der Kaiser deren Abstellung unmittelbar verfügen. Wenn Bundesglieder ihre Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu durch Bundesexekution angehalten werden. Sollte ferner in einem Bundesstaat der Fall einer Justizverweigerung eintreten und auf gesetzlichem Weg ausreichende Hilfe nicht zu erlangen sein, so obliegt es dem Bundesrat, erwiesene, nach der Verfassung und nach den Gesetzen des betreffenden Bundesstaats zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlass gab, zu bewirken (Art. 77). Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten sind, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur und daher von den zuständigen Gerichten zu entscheiden sind, auf Anrufen eines Teils vom Bundesrat zu erledigen. Verfassungsstreitigkeiten in Bundesstaaten, deren Verfassung nicht eine bestimmte Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten beruft, hat auf Anrufen eines Teils der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn dies nicht gelingt, im Weg der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen (Art. 76). Diese Bestimmung der Reichsverfassung ist anlässlich der Lippeschen Thronfolge- und Regentschaftsfrage vielfach erörtert worden. Zu bemerken ist hierzu, dass unter Verfassungsstreitigkeiten in einem Bundesstaat im Sinne des Art. 76, Absatz 2, nur Streitigkeiten zwischen den gesetzgebenden Faktoren und zwischen mehreren Thron- und Regentschaftsprätendenten, aber nicht Streitigkeiten der beiden gesetzgebenden Faktoren mit solchen Prätendenten zu verstehen sind und innerhalb dieser Beschränkung nur Streitigkeiten über Verfassungsrecht, nicht über Verfassungspolitik, also nur über das, was Recht sei, nicht was zweckmäßigerweise als Recht eingeführt werden sollte. Anderseits spricht Art. 76, Absatz 1, von nichtprivatrechtlichen Streitigkeiten zwischen verschiedenen Staaten. Nichtprivatrechtliche Streitigkeiten sind nicht notwendig öffentlich-rechtliche Streitigkeiten; sie brauchen überhaupt nicht Rechts-, sondern können auch nur politische, Interessenstreitigkeiten sein. Durch das Vorhaben der gesetzgebenden Faktoren Lippes, die Thronfolge- und Regentschaftsfrage der späteren Zeit durch Landesgesetz zu regeln, wurde wohl nur ein Recht des Fürstenhauses, aber nicht des Staates Schaumburg-Lippe berührt, denn letzterer ist nicht Agnat des Hauses Lippe, aber gleichzeitig wurde das Interesse des Staates Schaumburg-Lippe dadurch berührt; es hat ein politisches Interesse daran, dass sein Fürstenhaus auch das von Lippe wird; machte der Staat also dies sein Interesse geltend, so war der Bundesrat zur Entscheidung der Streitigkeit zuständig, wie er sich auch am 5. Januar 1899 grundsätzlich für zuständig erklärte. Die Auflösung des Reichstags vor Ablauf der fünfjährigen Legislaturperiode kann vom Bundesrat unter Zustimmung des Kaisers beschlossen werden (Art. 24). Der Bundesrat ist das oberste Organ der Reichsfinanzverwaltung. Die jährliche Feststellung des Reichshaushaltsetats geschieht durch den Bundesrat gemeinsam mit dem Reichstag. In gleicher Weise wird die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen und zur Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reiches erteilt. Außerdem sind dem Bundesrat eine Reihe einzelner Zuständigkeiten auf finanziellem Gebiet überwiesen, so z.B. die Beschlussfassung über die Finalabschlüsse des Ertrags der Zölle und der Verbrauchssteuern und über die jährliche Feststellung der von den Staatskassen an die Reichskasse abzuführenden Beträge (Art. 39). Über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches ist dem Bundesrat und dem Reichstag jährlich vom Reichskanzler zur Entlastung Rechnung zu legen (Art. 72). Schlussendlich ist der Bundesrat auch bei der Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten des Reiches insofern beteiligt, als der Kaiser zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches nur mit Zustimmung des Bundesrats berechtigt ist, es sei denn, dass ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt ist. Bei Staatsverträgen über Gegenstände, die verfassungsmäßig in das Gebiet der Reichsgesetzgebung gehören, ist zum Abschluss die Zustimmung des Bundesrats, zur Gültigkeit die Genehmigung des Reichstags erforderlich (Art. 11). Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Bundesrat zuständig zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Sitz nicht in einem Bundesstaat ist (§ 23), zur Genehmigung der Statutenänderung (§ 33) und zur Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 44) eines solchen Vereins.

Der Bundesrat 1900
Der Bundesrat. Nach einer photographischen Aufnahme von Julius Braatz in Berlin. 1 von Viebahn. 2 Selkmann. 3 von Neidhardt. 4 Graf von Lerchenfeld. 5 Graf Posadowsky. 6 Graf von Hohenthal. 7 von Jagemann. 8 Freiherr von Cramm 9 von Bonin. 10 von Geiger. 11 von Stengel. 12 von Oertzen. 13 Freiherr von Varnbühler. 14 Generaldirektor Fehse. 15 von Schicker. 16 Direktor Vietsch. 17 Dr. Klügmann. 18 Direktor Fischer. 19 Geheimer Rat Dr. Kelch. 20 Unterstaatssekretär Aschenborn. 21 von Reichlin. 22 Tirpitz. 23 von Watter. 24 Rothe. 25 Paulßen. 26 Halley. 27 Kraetke. 28 Direktor Wermuth. 29 Oberstleutnant Krug von Nidda. 30 Unterstaatssekretär Fritzsch. 31 Direktor Scherer. 32 Schultz. 33 Generalstaatsanwalt Krüger. 34 Oberzolldirektor Kunkel. 35 von Körner. 36 von Fischer. 37 von Schneider. 38 Geheimer Rat Rüger. 39 von Woedtke. 40 Hopf.

III. Geschäftsgang.

Der Kaiser hat den Bundesrat zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen (Art. 12). Der Bundesrat muss jährlich berufen werden. Er kann zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, der Reichstag aber nicht ohne den Bundesrat berufen werden. Die Berufung des Bundesrats muss ferner erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmen verlangt wird (Art. 14).

An die Stelle der Geschäftsordnung vom 27. Februar 1871 ist die vom 26. April 1880 getreten. Nach ihr sollen von einem durch den Reichskanzler für jede Session zu bestimmenden Zeitpunkt an die wichtigeren Geschäfte, besonders die Gesetzesvorlagen, in möglichst rasch sich folgenden Sitzungen, denen die ersten Bevollmächtigten der Regierungen beiwohnen, erledigt werden (sogen. Ministersitzungen). Was die Stellvertretungsfrage anbetrifft, so können die Mitglieder des Bundes für ihre Bevollmächtigten Stellvertreter ernennen, die bei Verhinderung der ersteren in den Bundesrat eintreten. Die Vertretung mehrerer Staaten durch einen Bevollmächtigten ist dagegen nur auf Grund von Vollmachten zulässig, die von den Regierungen selbst auf bestimmte Personen ausgestellt sind. Jeder stimmführende Bevollmächtigte kann in Verhinderungsfällen den Bevollmächtigten eines anderen Staates substituieren, die Substitution gilt jedoch nur für eine Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung kann nur ein Bevollmächtigter der Regierung diese vertreten. Von jeder Substitution wird dem Reichskanzler unverzüglich Mitteilung gemacht. In Ansehung des Geschäftsganges selbst ist folgendes hervorzuheben: Die Mitteilungen des Reichstags, die für den Bundesrat bestimmt sind, gelangen zunächst an den Reichskanzler und werden von diesem dem Bundesrat in dessen nächster Sitzung vorgelegt. Selbständige Anträge der Bundesstaaten sind dem Reichskanzler schriftlich zu übergeben und werden von diesem auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gebracht oder, wenn sie sich auf eine bereits einem Ausschuss überwiesene Vorlage beziehen, diesem Ausschuss vorgelegt. Ebenso wird mit sonstigen an den Bundesrat gerichteten Eingaben verfahren. Der Reichskanzler kann jedoch Eingaben, die unzweifelhaft nicht zum Geschäftskreis des Bundesrats gehören, sofort selbst in geeigneter Weise erledigen und Beschwerden, aus denen nicht erhellt, dass der gesetzliche Instanzenweg erschöpft ist, zurzeit zurückweisen. Von der ohne Vortrag im Bundesrat erfolgten Überweisung von Anträgen und Eingaben an die Ausschüsse wird dem Bundesrat in der nächsten Sitzung Mitteilung gemacht. Um die Beschlussfassung tunlichst zu beschleunigen, werden die Regierungen, soweit möglich, ihre Anträge schon vor Beginn der Session des Bundesrats einbringen und ihre Bevollmächtigten im voraus mit ausreichender Instruktion versehen. Die Sitzungen werden vom Reichskanzler anberaumt und die Einladungen dazu den Bevollmächtigten, vorbehaltlich ganz dringender Fälle, spätestens am Tag vor der Sitzung zugestellt.

Das Protokoll des Bundesrats wird von einem Beamten geführt, den der Bundesrat auf Vorschlag des Reichskanzlers wählt. Nimmt der Bundesrat die vorgeschlagene Person nicht an, so erfolgt ein neuer Vorschlag. Das festgestellte Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Unmittelbar nach jeder Sitzung des Bundesrats wird ein Bericht, der die Gegenstände der Verhandlung und den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse kurz zusammenfasst, durch den „Reichsanzeiger“ veröffentlicht. Der Bundesrat kann aber auch die Geheimhaltung einzelner Gegenstände beschließen. Die hierauf bezüglichen Drucksachen erhalten die Bezeichnung „geheim“. Vorbehaltlich nachfolgender Beschlussfassung des Bundesrats kann der Reichskanzler jene Bezeichnung verfügen. Die mündlichen Verhandlungen des Bundesrats und der Ausschüsse sind geheim zu halten, auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet ist. Die zur Ausführung der Beschlüsse des Bundesrats erforderlichen Verfügungen sind vom Reichskanzler zu treffen.

Die stimmführenden Mitglieder des Deutschen Bundesrats
1 Geheimrat Selkmann. 2 Dr. von Bonin. 3 Dr. von Neidthardt. 4 Freiherr von Varnbühler. 5 Graf Lerchenfeld. 6 Dr. Klügmann. 7 von Oertzen. 8 Graf Posadowsky. 9Freiherr von Cramm-Burgdorf. 10 Freiherr von Stengel. 11 Graf Hohenthal. 12 Staatssekretär Tirpitz. 13 Dr. von Jagemann. 14 Dr. Paulßen. Zu den Beratungen über die Flottenvorlage: Die stimmführenden Mitglieder des Deutschen Bundesrats. Spezialaufnahme von Photograph Julius Braatz, Berlin.

IV. Ausschüsse.

In der Reichsverfassung sind folgende dauernde, d. h. ständig bestehende, wenn auch nicht ständig versammelte Ausschüsse vorgesehen:

  1. für das Landheer und die Festungen,
  2. für das Seewesen (d. h. die Kriegsmarine),
  3. für das Zoll- und Steuerwesen,
  4. für Handel und Verkehr,
  5. für Eisenbahnen, Post und Telegrapben,
  6. für Justizwesen,
  7. für das Rechnungswesen.
  8. der Ausschuss für die auswärtigen Angelegenheiten, der sich aus je einem Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zweier vom Bundesrat alljährlich zu wählenden Staaten zusammensetzt, und in dem Bayern den Vorsitz führt. Dieser Ausschuss ist dazu bestimmt, vom Kaiser Mitteilungen über den Stand der auswärtigen Angelegenheiten zu empfangen. Nach der Geschäftsordnung kommen drei weitere Ausschüsse hinzu, nämlich
  9. für Elsaß-Lothringen,
  10. für die Verfassung und
  11. für die Geschäftsordnung.
Berlin, Herrenhaus
Berlin, Herrenhaus

Abgesehen von den Ausschüssen unter 2) und 8), die fünfgliederig sind, zählen die Ausschüsse sieben Mitglieder. Die Verfassung verlangt, dass in den Ausschüssen 1–7) mindestens fünf Staaten, worunter Preußen, vertreten seien. In jedem Ausschuss, den achten ausgenommen, ist das Präsidium (Preußen) vertreten und führt der Präsidialbevollmächtigte den Vorsitz. In dem ersten Ausschuss (für Landheer und Festungen) hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder ernennt der Kaiser. Sachsen und Württemberg ist aber in den betreffenden Militärkonventionen zugesichert, dass sie jederzeit in dem fraglichen Ausschuss vertreten sein sollen. Der Kaiser ernennt ferner sämtliche Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen. Von den erwähnten Ausnahmen abgesehen, werden die Ausschussmitglieder und die Stellvertreter vom Bundesrat bei Beginn jeder ordentlichen Session durch geheime Abstimmung gewählt. Ergibt sich hierbei keine absolute Stimmenmehrheit, so findet eine zweite Wahl statt, bei der die relative Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Die Bundesstaaten, auf welche die Wahl gefallen ist, ernennen die Mitglieder und die Stellvertreter des Ausschusses aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letztern ernannten Stellvertretern. In den Ausschüssen hat jeder Staat eine Stimme. Der Ausschuss beschließt, ob im einzelnen Fall an den Bundesrat mündlich oder schriftlich zu berichten ist, sofern nicht der Bundesrat die Form der Berichterstattung bezeichnet. Die dauernden Ausschüsse bleiben auch in der Zwischenzeit zwischen den Sessionen des Bundesrats in Tätigkeit.

Der Bundesrat in der Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland hat seit dem Jahr 2000 seinen Sitz im ehemaligen Preußischen Herrenhaus in Berlin. Der hufeisenförmige Sitzbereich wurde auch im neuen Plenarsaal beibehalten.

Bundesrat und Bundestag, Block Deutschland 2009
Bundesrat und Bundestag, Block Deutschland 2009

Bildergalerie

Quellenhinweise:

  • „Meyers Großes Konversations-Lexikon“ 6. Auflage in 24 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig und Wien, 1906 – 1908
  • „Meyers Kleines Konversations-Lexikon“, 7. Auflage in 6 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig und Wien 1908
  • „Kleine Deutsche Staatskunde“, E. Stutzer – Dresden und Berlin, 1910
  • „Meyers Lexikon“ in 12 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig 1924
  • „Meyers Lexikon“ Siebente Auflage Bibliographisches Institut Leipzig 1926
  • „Geschichte des Deutschen Reiches 1871 – 1924“ von Johannes Hohlfeld, Verlag von G. Hirzel in Leipzig 1924
Reichsadler 1889-1918

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