Banknoten, Kassenscheine, Papiergeld des Deutschen Reiches 1871 – 1914
Papiergeld sind vom Staat ausgegebene unverzinsliche Papiere, denen ein bestimmter Geldwert aufgeprägt und die im inländischen Verkehr Metallgeld (Gold- und Silbermünzen) zu ersetzen hatten.
Als Banknoten bezeichnet man das von den Zettel- oder Notenbanken ausgegebene Papier-(Kredit-)geld. Im Deutschen Reich sind außer der Reichsbank, die nach dem Gesetz vom 20. Februar 1906 Banknoten zu 1000 Mark, 100 Mark, 50 Mark und 20 Mark ausgeben durfte, nur noch 4 Privatnotenbanken zur Ausgabe von Banknoten zum Mindestbetrag von 100 Mark berechtigt. Eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften erfolgte am 4. August 1914.
Kassenscheine sind staatliches Papiergeld; im Kaiserreich hatte nach dem Gesetz vom 30. April 1874 nur das Reich die Befugnis, Kassenscheine (Reichs-Kassenscheine; im Betrag von 120 Millionen Mark, zu 5, 20 und 50 Mark) auszugeben; eine Verpflichtung zur Annahme im Privatverkehr bestand nicht.
Am 1. Januar 1876 wurde die Mark im Deutschen Reich als einheitliche Währung eingeführt. An Stelle der bisherigen Silberwährungen (Taler und Gulden) tritt die Goldwährung. Die Notenbanken verpflichten sich zur Einlösung des Geldes in Gold und umgekehrt. Mit Gesetz vom 4. August 1914 (nach Ausbruch des Ersten Weltkrieges) wurde die Einlösepflicht der Banknoten in Gold aufgehoben.
1000,- Mark waren um das Jahr 1900 eine Menge Geld, ein mittlerer Beamter verdiente diese Summe nicht einmal als Jahresgehalt und mit dem oben abgebildeten 5 Mark-Schein konnte man mit der ganzen Familie gut essen gehen.
Reichsbanknoten und Reichskassenscheine 1874 – 1914
Reichskassenscheine
Reichskassenscheine sind das vom Deutschen Reich ausgegebene Papiergeld auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1874. Nach diesem Gesetz sollte jeder Bundesstaat das von ihm seither ausgegebene Papiergeld bis 1. Juli 1875 einlösen. Statt desselben wurden 174 Millionen Mark, die bis 1891 auf 120 Millionen zu reduzieren waren, in Reichskassenscheinen, und zwar in Stücken von 5, 20 und 50 Mark, ausgegeben. Diese Scheine werden bei allen Kassen des Reiches und sämtlicher Bundesstaaten nach ihrem Nennwert in Zahlung angenommen und von der Reichshauptkasse für Rechnung des Reiches jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld eingelöst.
Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt. Wegen ihres den Banknoten sich nähernden Wesens (Fehlen des Zwangskurses, Einlösbar) werden sie auch als Staatsnoten bezeichnet. Von den Bundesstaaten darf auch ferner nur auf Grund eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden. Papier, das dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier hinsichtlich dieser Merkmale gleich oder so ähnlich ist, dass die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf ohne Erlaubnis weder angefertigt oder aus dem Ausland eingeführt, noch verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden.
Zuwiderhandlungen werden bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu einem Jahr und, wenn zum Zweck eines Münzverbrechens begangen, mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft (Gesetz vom 26. Mai 1885).
Der Gesamtnotenumlauf der sieben Notenbanken, die in Gemäßheit des § 8 des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 zur Ausgabe von Noten berechtigt waren, betrug 1901: 1345 Millionen Mark; sie hatten bei einem Grundkapital von zusammen 231,7 Millionen Mark und einem Reservefonds von zusammen 54,9 Millionen Mark an Aktiven 2360,9 Millionen Mark und an Passiven 2360,5 Millionen Mark. 1885 betrug der Gesamtumsatz der Reichsbank 73.200 Millionen Mark, 1901 dagegen 193.148 Millionen Mark. Banknoten waren im Jahre 1900 durchschnittlich 1190 Millionen Mark im Umlauf, davon 243 Millionen ungedeckt.
Banknoten und Geldwesen (Angaben 1890)
Umlauffähig im gesamten Reichsgebiet sind außer den Reichskassenscheinen (zu 5, 20, 50 Mark vom 10. Januar 1882) die Noten nachfolgender Banken in Markwährung, zu 100 Mark und darüber lautend:
- Reichsbank in Berlin, sowie Noten der vormaligen preußischen Bank von 500 und 1000 Mark
- Badische Bank in Mannheim
- Bank für Süddeutschland in Darmstadt
- Bayrische Notenbank in München
- Bremer Bank
- Breslauer Stadtbank
- Chemnitzer Stadtbank
- Danziger Privat-Aktienbank
- Frankfurter Bank
- Hannoversche Bank
- Leipziger Kassenverein
- Magdeburger Privatbank
- Posener Provinz-Aktienbank
- Sächsische Bank zu Dresden
- Württembergische Notenbank in Stuttgart
Noten mit beschränktem Umlaufgebiet, welche nur innerhalb des Gebietes des betreffenden Landes zu Zahlungen verwendet werden dürfen:
- Braunschweigische Bank zu 100 Mark vom 1. Juli 1874 (nur zulässig im Herzogtum Braunschweig)
- Hannoversche Stadtkassenscheine u 100 Mark (nur zulässig im Königreich Preußen)
- Landständische Bank in Bautzen zu 100 Mark vom 1. Januar 1875 (nur zulässig im Königreich Sachsen)
Diese Noten dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei einer Geldstrafe von 150 Mark zu Zahlungen nicht verwendet werden. Dagegen können sie gegen andere Banknoten, Papiergeld oder Münzen umgetauscht werden.
Außer Kurs gesetztes Papiergeld, welches noch eingelöst wird:
- Reichskassenscheine von 5, 20, 50 Mark vom 11. Juli 1874, werden nur noch bei der königlich-preußischen Kontrolle der Staatspapiere in Berlin eingelöst.
- Preußische Banknoten zu 100 Mark vom 1. Mai 1874, sowie Talernoten zu 10, 25, 50, 100, 500 Thalern von 1846-67 werden nur noch in der Reichsbank-Hauptkasse in Berlin eingelöst.
- Lübecker Kommerzbank zu 100 Mark vom 1. Januar 1875, haben nur noch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bis zum 31. Dezember 1889 von der Kommerzbank eingelöst.
Weitere Beiträge zum Thema:
- Banknoten des Deutschen Reiches 1914 – 1918
- Münzen des Deutschen Reiches
- Münzen und Banknoten aus Deutsch-Ostafrika
Quellenhinweise:
- „Meyers Konversations-Lexikon“ 5. Auflage in 17 Bänden 1893 – 1897
- „Meyers Großes Konversations-Lexikon“ 6. Auflage in 24 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig und Wien, 1906 – 1908
- „Meyers Kleines Konversations-Lexikon“, 7. Auflage in 6 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig und Wien 1908
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