Die Bank durfte folgende Geschäfte betreiben: An- und Verkauf von Edelmetallen und Münzen, Diskontierung, Kauf und Verkauf von Wechseln und wechselähnlichen Papieren mit einer Laufzeit von höchstens 6 Monaten; Beleihungen dieser Papiere im Lombardverkehr bis zu 6 Monaten und anderer beweglicher Pfänder auf 4 Monate. Für die Wechsel usw. waren zwei sichere Unterschriften vorgeschrieben gewesen, deren eine in bestimmten Fällen durch anderweitige Garantie (Verschiffungspapiere) ersetzt worden wäre. Dazu kamen: kurzfristige Kreditgeschäfte (Wechseldiskont- und Lombardgeschäft), An- und Verkauf von mündelsicheren Schuldverschreibungen, Besorgung von Inkassos, Ausführung von Zahlungsleistungen nach vorheriger Deckung, kommissionsweiser An- und Verkauf von Effekten und Edelmetallen gegen Deckung, Kontokorrent, Depositengeschäfte, Giroverkehr, Verwaltung und Verwahrung von Wertgegenständen; Beteiligungen mit Genehmigung des Reichskanzlers bis zu einem Drittel des Grundkapitals an gleichartigen Unternehmungen. Hypothekengeschäfte waren nicht gestattet. Als passive Geschäfte kamen außerdem Depositengeschäft, dem Kontokorrent- und Giroverkehr vor allem die Notenausgabe in Betracht. Die Bank gab Noten im Betrage von 5, 10, 50, 100 und 500 Rupien aus. Die Notendeckung wurde ähnlich wie bei der Reichsbank vorgeschrieben. Mindestens ein Drittel der im Umlauf befindlichen Noten musste durch den Barvorrat gedeckt sein, wozu deutschostafrikanische Rupien, indische Rupien, Reichsgoldmünzen, fremde Goldmünzen, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten verwendet werden konnten. Die Deckung des Restes erfolgte durch diskontierte Wechsel oder täglich rückzahlbare Guthaben, die bei der Reichsbank und der Seehandlung gehalten wurden. An Stelle der Guthaben konnten auch Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches, der Bundesstaaten oder der Schutzgebiete als Deckung verwendet werden. Bei einem Notenumlauf von mehr als 500.000 Rupien erfolgte die Erhebung einer Notensteuer, wenn der doppelte Betrag des Barvorrates von dem Notenumlauf überschritten wurde. Für die Bank bestand eine sofortige Einlösungspflicht ihrer Noten gegen als gesetzliche Zahlungsmittel geltende Münzen bei ihrer Kasse in Daressalam; bei den Zweiganstalten nur in dem Falle, wenn die Barbestände dies gestatten. Die Bank war jedoch verpflichtet, ihre Noten bei Zahlungsleistung zu ihrem vollen Nennwerte sowohl in Daressalam als auch bei ihren Zweiganstalten anzunehmen. Der Fiskus des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes war an dem Gewinn der Bank beteiligt. Das Gouvernement von Deutsch-Ostafrika unterhielt bei der Bank ein Guthaben und ließ den größten Teil seiner Kassengeschäfte durch Vermittlung der Bank, besorgen. Ende März 1913 betrug der Notenumlauf der Bank 3.350.640 Rupien. Die Dividenden der Bank betrugen im Jahre 1905 0 %; in den nächstfolgenden Jahren 5 1/2, 8 3/4, 8 3/4, 9 3/4, 10, im Jahre 1911 8, 1912 6 1/2 und 1913 7 1/4 %.
Toller Artikel. FInde es immer wieder sehr interessant zu erfahren, wie die Banknoten bzw. Münzen in anderen Ländern aussehen. Mit diesem Artikel kann man sich da doch einen tollen Überblick verschaffen.