Der Präsident und fünf Mitglieder des Reichsgerichtes fungieren zugleich im Disziplinarhof. Der Präsident und drei Mitglieder gehören dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte an.
Durch besondere Gesetze wurde dem Reichsgericht noch die Entscheidung bzw. vieler anderer Angelegenheiten übertragen; z. B. diejenige über die Beschwerden und Berufungen der Konsulargerichte und über die Berufung gegen Entscheidungen des Patentamts etc. Zu dem Disziplinarhof für Reichsbeamte und elsaß-lothringische Landesbeamte gehören der Präsident und mindestens 5 weitere Mitglieder des Reichsgerichts, dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte der Präsident und 3 andere Mitglieder desselben an. Der Präsident, die Senatspräsidenten und die Räte des Reichsgerichts werden, ebenso wie der Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte, vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernannt. Zum Mitglied des Reichsgerichts darf nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaat erlangt und das 35. Lebensjahr vollendet hat. Die Versetzung in den Ruhestand kann gegen den Willen des betreffenden Mitgliedes des Reichsgerichts nur durch Plenarbeschluss des Reichsgerichts erfolgen. Ebenso ist ein solcher erforderlich, wenn die Enthebung eines Mitgliedes von seinem Amt wegen strafbarer Handlungen eintreten soll.