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Schutzgebietsangehörigkeit

Schutzgebietsangehörigkeit

Gruß aus Dar-es-Salam - Haus des Gouverneurs - Postgebäude - Reichkommissar von Wissmann und Generalmajor von Liebert
Gruß aus Dar-es-Salam – Haus des Gouverneurs – Postgebäude – Reichkommissar von Wissmann und Generalmajor von Liebert

Schutzgebietsangehörigkeit

Die deutschen Schutzgebiete sind weder für sich Staaten noch Bestandteile des Reichsgebiets (Art. 1 Reichsverfassung). Sie unterstehen zwar der Souveränität des Deutschen Reichs, sind ihm aber nicht staatsrechtlich einverleibt. Laband bezeichnet sie deshalb als Pertinenzen, Zubehör des Reichs. Weil sie keine Staaten sind, gibt es in ihnen keine Staatsangehörigkeit; weil sie nicht Reichsland sind, ist mit der Schutzgebietsangehörigkeit nicht ohne weiteres die Reichsangehörigkeit verbunden.

Afrika (1912)
Afrika (1912)

Diese muss besonders verliehen werden (§ 33 Ziff. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 [BGBl. S. 583]). Die Schutzgewalt des Deutschen Reichs ist territorial, d. h. sie erstreckt sich auf alle in den Schutzgebieten befindlichen Personen, gleichviel woher sie stammen. Da die Rechtstellung der Bewohner in der Hauptsache nach anderen Gesichtspunkten geregelt ist, als nach ihren persönlichen Beziehungen zu dem Lande, so tritt die Frage der Schutzgebietsangehörigkeit in den Hintergrund.

Australien und Oceanien (1912)
Australien und Oceanien (1912)

Bisher ist nur für Deutsch-Ostafrika durch eine Kaiserliche Verordnung vom 24. Oktober 1903 (KolBl. S. 573; KolGG. 63, 227) die Landesangehörigkeit einer näheren Feststellung unterzogen. Da mit ihr jedoch andere Rechtsfolgen als dass der Landesangehörige zur Führung der Reichsflagge keiner besonderen Erlaubnis bedarf, kaum verbunden sind, so ist sie staatsrechtlich ohne nennenswerte Bedeutung (Laband, Staatsrecht, Bd. II, 289, Anm. 2, 5. Aufl., Tübingen 1911).

Deutsch-Südwestafrika, Bei Grootfontein
Deutsch-Südwestafrika, Bei Grootfontein

Als Angehörige der Schutzgebiete können im weiteren Sinne alle Personen gelten, die sich dort aufhalten. Denn sie sind während ihres Aufenthalts gleichmäßig der Schutzgewalt unterworfen. Man hat zu unterscheiden:

  1. Reichsangehörige. (siehe Reichsangehörigkeit) Sie unterstehen, auch wenn sie farbiger Abstammung sind, dem Rechte der Weißen, d. h. dem deutschen Recht (§§ 2,3 SchGG.; § 19 KonsGG.).
  2. Angehörige anderer zivilisierter Staaten. Sie haben, sofern sie in ihrer Heimat Vollbürger sind, im wesentlichen die gleiche Rechtsstellung in den Schutzgebieten wie die Reichsangehörigen. Das Schutzgebietsgesetz unterscheidet lediglich zwischen Eingeborenen und Nichteingeborenen (§ 4 dorts.) und unterwirft letztere ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit dem gleichen Recht (§§ 2, 3, 7 SchGG.; § 19 KonsGG.). Zu den Nichteingeborenen gehören die Vollbürger der zivilisierten Staaten. Sie sind, solange sie im Schutzgebiet wohnen oder sich aufhalten, Schutzgenossen und genießen den Schutz des Deutschen Reichs auch gegenüber dem Ausland.
  3. Die Eingeborenen. Das Gesetz sagt nicht, wer darunter zu verstehen ist. Man bezeichnet als Eingeborene die Angehörigen der im Schutzgebiet heimischen farbigen Stämme, einschließlich der Mischblutstämme, z.B. der Bastards in Deutsch-Südwestafrika, (Gerstmeyer, Schutzgebietsgesetz § 4 Anm. 1). Durch die Kaiserliche Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (RGBl. S. 1005) §2 sind den Eingeborenen die Angehörigen fremder farbiger Stämme gleichgestellt. Japaner gehören jedoch hierzu nicht, desgleichen nicht die Goanesen und Parsen sowie die nicht mohammedanischen Syrer in Deutsch-Ostafrika (GouvV. vom 3. Oktober 1904 [KolBl. S. 749, KolGG. S. 234] und vom 10. Juni 1910 [Landesgesetzgebung des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets S. 194]). Die Eingeborenen sind der obrigkeitlichen Gewalt des Reichs unterworfen und sind dessen Untertanen. Auf die im Schutzgebiete von Kiautschou wohnenden Chinesen trifft dies indessen nicht zu. Sie sind nach dem Vertrage vom 6. März 1898 (Reichsanzeiger vom 29. April 1898 und MVO. 1898 Nr. 11, 147) Untertanen Chinas geblieben.

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Quellenhinweise:

Straehler. Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band III, S. 312 f.

Reichsadler 1889-1918

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