Vertrag über Samoa 1899

Vertrag über Samoa 1899

Vertrag über Samoa, die Tonga-Inseln, Salomonsinseln und Sansibar zwischen Deutschland und Großbritannien vom 14. November 1899

London, den 14. November 1899

Konvention.

Nachdem die Kommissare der drei beteiligten Regierungen in ihrem Bericht vom 18. Juli d. J. die auf eingehende Prüfung der Sachlage begründete Ansicht ausgesprochen haben, daß es unmöglich sein würde, den Unruhen und Mißständen, von welchen die Samoa-Inseln gegenwärtig heimgesucht werden, wirksam abzuhelfen, so lange die Inseln der gemeinschaftlichen Verwaltung der drei Regierungen unterstellt blieben, erscheint es wünschenswert, eine Lösung zu suchen, die diesen Schwierigkeiten ein Ende machen und gleichzeitig den legitimen Interessen der drei Regierungen Rechnung tragen würde. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, sind die mit gehörigen Vollmachten ihrer hohen Souveräne versehenen Unterzeichneten über die nachstehenden Punkte übereingekommen:

Artikel I.

Großbritannien verzichtet zugunsten Deutschlands auf alle seine Rechte auf die Inseln Upolu und Sawai, einschließlich des Rechts, daselbst eine Marine- und Kohlenstation zu errichten, und des Rechts auf Exterritorialität auf jenen Inseln. In gleicher Weise verzichtet Großbritannien zugunsten der Vereinigten Staaten von Amerika auf alle seine Rechte auf die Insel Tutuila und auf die anderen östlich des 171. Längengrads von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe. Großbritannien erkennt an, daß die Gebiete im Osten der neutralen Zone, welche durch das Abkommen von 1888 in Westafrika geschaffen worden ist, an Deutschland fallen. Die Grenzen des Deutschland zukommenden Teils der neutralen Zone werden durch Artikel V der vorliegenden Konvention festgesetzt.

Artikel II.

Deutschland verzichtet zugunsten Großbritanniens auf alle seine Rechte auf die Tonga-Inseln mit Einschluß Vavaus und auf Savage Island, einschließlich des Rechts, daselbst eine Marine- und Kohlenstation zu errichten und des Rechts auf Exterritorialität in den vorstehend bezeichneten Inseln. In gleicher Weise verzichtet Deutschland zugunsten der Vereinigten Staaten von Amerika auf alle seine Rechte auf die Insel Tutuila -und auf die anderen östlich des 171. Längengrades von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe. Es erkennt an, daß von der deutschen Salomonsgruppe die östlich beziehungsweise südöstlich von Bougainville gelegenen Inseln, welches letztere nebst der zugehörigen Insel Buka bei Deutschland verbleibt, an Großbritannien fallen. Der westliche Teil der neutralen Zone in Westafrika, wie derselbe in Artikel V der vorliegenden Konvention festgesetzt ist, wird ebenfalls an Großbritannien fallen.

Artikel III.

Die beiderseitigen Konsuln in Apia und in den Tonga-Inseln werden bis auf weiteres abberufen. Die beiden Regierungen werden sich über die in der Zwischenzeit im Interesse ihrer Schiffahrt und ihres Handels in Samoa und auf den Tonga-Inseln zu treffenden Einrichtungen verständigen.

Artikel IV.

Die zur Zeit zwischen Deutschland und Großbritannien bestehende Übereinkunft, betreffend das Recht Deutschlands, auf den Großbritannien gehörigen Salomons-Inseln Arbeiterfrei anzuwerben, wird auch auf die in Artikel I bezeichneten deutschen Salomons-Inseln, die an Großbritannien fallen sollen, ausgedehnt.

Artikel V.

In der neutralen Zone wird die Grenze zwischen den deutschen und den großbritannischen Gebieten durch den Daka-Fluß bis zum Schnittpunkt desselben mit dem 9. Grad nördlicher Breite gebildet werden; von dort soll die Grenze in nördlicher Richtung, indem sie den Ort Morozugu an Großbritannien läßt, laufen und an Ort und Stelle durch‘ eine gemischte Kommission der beiden Mächte in der Weise festgesetzt werden, daß Gambaga und die sämtlichen Gebiete von Mamprusi an Großbritannien, Yendi und die sämtlichen Gebiete von Chakosi an Deutschland fallen.

Artikel VI.

Deutschland ist bereit, etwaigen Wünschen der großbritannischen Regierung in bezug auf die Gestaltung der beiderseitigen Zolltarife in Togo und der Goldküste nach Möglichkeit und in weitgehendster Weise entgegenzukommen.

Artikel VII.

Deutschland gibt seine exterritorialen Rechte in Zanzibar auf; jedoch ist gleichzeitig verabredet, daß dieser Verzicht erst mit dem Zeitpunkt in Kraft treten soll, an welchem die anderen Nationen dort zustehenden Exterritorialitätsrechte ebenfalls sein werden.

Artikel VIII.

Die vorliegende Konvention soll sobald als möglich ratifiziert werden und unmittelbar nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten sie vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu London, den 14. November 1899. (L. S.) Hatzfeldt. (L. S.) Salisbury.

Deklaration.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß Deutschland durch den Artikel II der am heutigen Tage vollzogenen Konvention seine Zustimmung dazu erklärt, daß die ganze Gruppe der Howe-Inseln, welche einen Teil der Salomons-Inseln bildet, an Großbritannien fallen soll. Es ist gleichfalls ausgemacht, daß die Bestimmungen der von den beiden Regierungen am 10. April 1886 zu Berlin unterzeichneten Deklaration, betreffend die Handelsfreiheit im westlichen Stillen Ozean, auf die in der vorstehenden Konvention erwähnten Inseln anwendbar sind. Es ist ebenso verabredet worden, daß die zur Zeit bestehende Übereinkunft über die Anwerbung von Arbeitern auf den Salomons-Inseln durch deutsche Reichsangehörige den letzteren gestattet, diese Arbeiter unter denselben Bedingungen anzuwerben, welche großbritannischen, nicht auf jenen Inseln wohnhaften Untertanen auferlegt sind oder noch auferlegt werden.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu London, den 14. November 1899.

(L. S.) Hatzfeldt. (L. S.) Salisbury.
(Staatsarchiv. Band 64, 901, No. 12068, S. 1 -3.)

Reichsadler 1889-1918

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