Vertrag vom 30. Juni 1899

Karolinen‚ Palau und Marianen Vertrag vom 30. Juni 1899

Vertrag zwischen Deutschland und Spanien über die Karolinen-‚ Palau- und Marianeninseln vom 30. Juni 1899

Ehemalige Deutsche Kolonien II., Kartographische Anstalt von F.A. Brockhaus, Leipzig: Deutsch-Neuguinea, Samoa, Marshall-Inseln, Karolinen, Marianen, Kiautschou
Ehemalige Deutsche Kolonien II., Kartographische Anstalt von F.A. Brockhaus, Leipzig:
Deutsch-Neuguinea, Samoa, Marshall-Inseln, Karolinen, Marianen, Kiautschou

Artikel 1

Spanien tritt an Deutschland die volle Landeshoheit über die Karolinen-Inseln mit den Palau und den Marianen, Guam ausgenommen, und das Eigentum an diesen Inseln gegen eine auf 25 Millionen Peseten festgesetzte Geldentschädigung ab.

Artikel 2

Deutschland gewährt dem spanischen Handel und den spanischen landwirtschaftlichen Unternehmungen auf den Karolinen, den Palau und den Marianen die gleiche Behandlung und die gleichen Erleichterungen, welche es dem deutschen Handel und den deutschen landwirtschaftlichen Unternehmungen dort gewähren wird‚ und gewährt auf den genannten Inseln den spanischen religiösen Ordensgesellschaften die gleichen Rechte und die gleichen Freiheiten wie den deutschen religiösen Ordensgesellschaften.

Artikel 3

Spanien wird ein Kohlendepot für die Kriegs- und die Handelsmarine in dem Karolinen-Archipel, ein gleiches in dem Palau- und ein drittes in dem Marianen-Archipel errichten und auch in Kriegszeiten beibehalten können.

Artikel 4

Der gegenwärtige Vertrag gilt auf Grund der den Unterzeichneten erteilten Vollmachten als ratifiziert und tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.

Die im vorstehenden Notenwechsel getroffene Vereinbarung wird, nachdem sie die verfassungsmäßige Genehmigung gefunden hat und das im Notenwechsel erwähnte Abkommen über die Abtretung der Inseln im Stillen Ozean ratifiziert worden ist, mit Beginn des 1. Juli 1899 in beiden Ländern in Kraft treten.

Auszug aus dem Original

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