Marokkoabkommen 1909

Marokkoabkommen vom 9. Februar 1909

Deutsch-Französisches Marokkoabkommen vom 9. Februar 1909

Die Kaiserlich deutsche Regierung und die Regierung der französischen Republik, beseelt von dem gleichen Wunsche, die Ausführung der Algecirasakte zu erleichtern, haben vereinbart, um in Zukunft jeden Grund zu Missverständnissen untereinander zu vermeiden, die Haltung, die sie den Bestimmungen dieser Akte gegenüber einnehmen, genau festzulegen.

Demgemäß erklären

die Regierung der französischen Republik, ganz auf die Erhaltung der Unverletzlichkeit und Unabhängigkeit des Scherifenreiches bedacht, entschlossen, dort die wirtschaftliche Gleichberechtigung zu bewahren und infolgedessen die deutschen kommerziellen und industriellen Interessen nicht zu hindern,

und die Kaiserlich deutsche Regierung, keine anderen als wirtschaftliche Interessen in Marokko verfolgend, und andererseits anerkennend, daß die besonderen politischen Interessen Frankreichs dortselbst, eng mit der Sicherstellung der Ordnung und des inneren Friedens verbunden sind, und entschlossen, diese Interessen nicht zu hindern,

daß sie keine Maßnahme verfolgen und unterstützen werden, die geeignet ist, zu ihren Gunsten oder zugunsten irgendeiner anderen Macht ein wirtschaftliches Privilegium zu schaffen, und daß sie versuchen werden, ihre Staatsangehörigen in denjenigen Geschäften zu vereinigen, die diese unternehmen könnten.

Geschehen zu Berlin, am 9. Februar 1909.

(gez.) v. Schöen.           (gez.) Jules Cambon.

Quellenangaben:

  • „Große Politik“ Bd. XXIV S. 489f.
  • „Deutschland und Europa 1890 – 1914“ von Friedrich Stieve, Verlag für Kulturpolitik/Berlin 1926

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