Geheimabkommen 1904

Geheimabkommen vom 8. April 1904

Geheimabkommen zu dem Vertrag zwischen Großbritannien und Frankreich vom 8. April 1904

Artikel I.

Falls eine der beiden Regierungen sich durch die Gewalt der Umstände gezwungen sieht, ihre Politik hinsichtlich Ägyptens und Marokkos zu ändern, bleiben die Verpflichtungen, die sie gegenseitig durch die Artikel IV, VI und VII der Erklärung vom heutigen Tage eingegangen sind, unverändert in Gültigkeit.

Artikel II.

Die Regierung Seiner Britischen Majestät beabsichtigt gegenwärtig nicht, den Mächten irgendeine Abänderung des Systems der Kapitulationen und der Gerichtsverfassung in Ägypten vorzuschlagen. Falls die britische Regierung es für wünschenswert erachten sollte, in Ägypten Reformen einzuführen, um die ägyptische Gesetzgebung der in andern zivilisierten Ländern bestehenden anzugleichen, wird es die französische Regierung nicht ablehnen, diese Vorschläge zu prüfen, in der Voraussetzung, daß die Regierung Seiner Britischen Majestät sich dazu versteht, die Anregungen zu prüfen, die ihr die französische Regierung etwa hinsichtlich der Einführung ähnlicher Reformen in Marokko machen sollte.

Artikel III.

Die beiden Regierungen kommen überein, daß ein bestimmter Teil des marokkanischen Gebiets, der an Melilla, Ceuta und die andern Präsidios angrenzt, an dem Tage, an welchem der Sultan aufhören sollte, darüber die Oberhoheit auszuüben, der spanischen Einflußzone zufallen soll, und daß die Verwaltung der Küste von Melilla bis zu den Höhen auf dem rechten Ufer des Sebou – diese nicht einbegriffen – Spanien übertragen werden soll.
Jedoch hätte Spanien zuvor seine förmliche Zustimmung zu den Bestimmungen der Artikel IV und VII der Erklärung vom heutigen Tage zu geben und sich anheischig zu machen, sie auszuführen.
Gleichfalls hätte Spanien sich zu verpflichten, die unter seiner Oberhoheit stehenden oder in seiner Einflußzone liegenden Gebiete nicht im ganzen oder teilweise zu veräußern.

Artikel IV.

Wenn Spanien der Aufforderung, den Bestimmungen des vorstehenden Artikels zuzustimmen, sich ablehnend gegenüber verhält, so würde das Abkommen zwischen Frankreich und Großbritannien in der Fassung der Erklärung vom heutigen Tage nichtsdestoweniger sofort anwendbar sein.

Artikel V.

Wenn die Zustimmung der andern Mächte zu dem im Artikel I der Erklärung vom heutigen Tage erwähnten Erlaß nicht erlangt sein sollte, so wird die Regierung der französischen Republik gegen die Zurückzahlung der garantierten, privilegierten und unifizierten Schulden zu pari nach dem 15. Juli 1910 nichts einzuwenden haben.

Geschehen zu London in zweifacher Ausfertigung am 8. April 1904.

Quellenangaben:

  • „Aus Morocco in Diplomacy“ by E. D. Morel London Smith, Elder & Co. 1912. – S. 234/235.
  • „Deutschland und Europa 1890 – 1914“ von Friedrich Stieve, Verlag für Kulturpolitik/Berlin 1926

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