Vaduz (Liechtenstein)

Verfassung des Fürstentums Liechtenstein

Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. September 1862

Wir Johann II. von Gottes Gnaden Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein, Herzog zu Troppau und Jägerndorf, Graf zu Rietberg etc. etc.

Seit dem Antritte Unserer Regierung bildete die Wohlfahrt und das Glück der Unterthanen Unseres Fürstenthumes das Ziel Unserer steten Bemühung und landesväterlichen Sorgfalt.

Zur Erreichung dieses hohen Zweckes haben Wir daher auch über die Bitten Unserer getreuen Landstände wegen zeitgemässer Abänderung der Landesverfassung vom 9. November 1818 Berathungen angeordnet, und mit regem Interesse den Fortgang der diessfälligen Verhandlungen verfolgt. Die zwischen Uns und den Ständen erzielte Vereinbarung setzt Uns nunmehr in die Lage, den Anforderungen der Jetztzeit im Einklange mit dem Bundesacte Rechnung tragen zu können, und auf vertragsgemässem Wege der künftigen Landesvertretung eine grössere Einflussnahme auf die Gesetzgebung und auf die innere Verwaltung des Fürstenthumes zuzuerkennen. Aber auch rücksichtlich der von der Bevölkerung angestrebten Organisation der Staatsbehörden wurde es Uns möglich, den Anträgen Unserer Landstände durch die Verlegung des Amtssitzes der obersten Verwaltungsbehörde innerhalb des Fürstenthumes und durch die Trennung der Domänenverwaltung von der politischen Administration zu willfahren.

Indem Wir nur durch die Sanktion des neuen Staatsgrundgesetzes Uns Unseres gegebenen Versprechens entledigen, und durch eine Organisationsverordnung Unseren fürstlichen Willen in Betreff der künftigen Einrichtung der Staatsbehörden kund geben, sprechen Wir die zuversichtliche Hoffnung aus, die Bevölkerung Unseres Fürstenthumes werde wie bisher in Treue und Anhänglichkeit zu Unserem Fürstenhause verharren und durch bethätigtes Vertrauen die Bestrebungen der Regierung in der Förderung des Gemeinwohles unterstützen.

Schloss Eisgrub, am 26. September 1862.

Wir Johann II. von Gottes Gnaden souveräner Fürst zu Liechtenstein, Herzog zu Troppau, Graf zu Rietberg etc. etc. etc.

thun hiemit kund, dass von Uns die Verfassung Unseres Fürstenthumes in Folge der, von Unseren getreuen Ständen vorgebrachten Wünsche, mit Beirath und vertragsmässiger Zustimmung des einberufenen Landtages in folgender Weise geordnet wurde.

Erstes Hauptstück
Von dem Fürstenthume und dessen Regierung

§ 1. Das Fürstenthum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein untheilbares und unveräusserliches Ganzes und als solches einen Bestandtheil des deutschen Bundes.

§ 2. Der Landesfürst ist Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in gegenwärtiger Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.

Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§ 3. Die Regierung ist erblich im Fürstenhause Liechtenstein nach Massgabe der Hausgesetze. Auch wird nach letzteren die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen, so wie die Vormundschaft vorkommenden Falls geordnet.

Zweites Hauptstück
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen

§ 4. Der Aufenthalt innerhalb der Gränzen des Fürstenthumes verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze desselben, und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz.

§ 5. Die Erlangung aller staatsbürgerlichen Rechte steht jedem Landesangehörigen nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung zu.

§ 6. Über Entstehung und Erwerbung, über Verlust und Untergang des Staatsbürgerrechtes und der Landangehörigkeit bestimmen die Gesetze.

§ 7. Die gemeinsamen Rechtsnormen aller Landesangehörigen bilden die Landesgesetze und alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.

§ 8. Die Freiheit der Person und der äusseren Religionsausübung wird durch dieses Grundgesetz garantiert.

Die Freiheit der Gedankenmittheilungen durch das Mittel der Presse wird durch ein besonderes Gesetz normirt.

§ 9. Niemand darf in der Regel seinem ordentlichen Richter entzogen und anders, als in den, durch das Gesetz bestimmten Fällen und unter Wahrung der gesetzlichen Formen verhaftet und bestraft werden.

Ausser der Ergreifung auf frischer That darf die Verhaftung immer nur in Kraft eines amtlichen mit Gründen versehenen Befehles vollzogen werden.

§ 10. Jeder Verhaftete muss, wo möglich sofort, jedenfalls innerhalb der nächsten 24 Stunden von der Ursache seiner Verhaftung in Kenntniss gesetzt und durch einen Gerichtsbeamten verhört werden. Geschah die Verhaftung nicht von der zum weiteren Verfahren zuständigen Gerichtsbehörde, so soll der Verhaftete an diese abgeliefert werden.

§ 11. Jeder Angeschuldigte soll, woferne nicht dringende Anzeigen eines Verbrechens wider ihn vorliegen, der Regel nach gegen Stellung einer angemessenen, durch das Gericht zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft seiner Haft unverzüglich entlassen werden.

§ 12. Die Haussuchung findet nur in unabwendbaren Fällen und auf Grund einer Verfügung des zuständigen Gerichtes mit Beobachtung der gesetzlichen Formen statt. Dem Hausbesitzer muss der gerichtliche Auftrag schriftlich vorgewiesen werden.

§ 13. Der Verhaftete ist berechtigt, unter der geeigneten gerichtlichen Aufsicht mündlich oder schriftlich über seine Familienangelegenheiten mit seinen Angehörigen sich zu benehmen und während der Untersuchung aus seinen eigenen Mitteln bessere als die gewöhnliche Kost sich zu verschaffen. Wegen Missbrauches oder aus sonst wichtigen Gründen kann aber diese Berechtigung vom Gerichte aus sistirt und förmlich inhibirt werden.

§ 14. Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können für Zwecke des Staates oder einer Gemeinde nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen und gegen vorgängige volle Entschädigung in Anspruch genommen werden.

§ 15. Die Verfassung sichert den Loskauf aller bestehenden Zehente, so auch der Grundzinse nach einem durch ein Gesetz zu bestimmenden Massstabe zu welches jedoch den Weg des gütlichen Übereinkommens nicht ausschliesst.

§ 16. Alle Vermögensconfiscationen sind aufgehoben, es kann aber die Confiscation einzelner Sachen, welche als Werkzeug oder Gegenstand eines Verbrechens oder einer Übertretung gedient haben oder dienen können, auch künftig stattfinden.

§ 17. Die Zulässigkeit ausschliesslicher Handels und Gewerbsprivilegien für eine bestimmte Zeit wird durch ein besonderes mit den einschlägigen Bundesgesetzen übereinstimmendes Gesetz normirt.

§ 18. Das Vereinsrecht, durch ein Gesetz geregelt, geniesst den Schutz der Verfassung.

§ 19. Das Recht der Beschwerdeführung ist gewährleistet.

In dessen Folge ist jeder Landesangehörige berechtigt, über das seine Interessen benachtheiligende Verfassungsgesetz oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffentlichen Behörde bei der unmittelbaren vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und solche nöthigenfalls bis zur höchsten Behörde zu verfolgen. Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde verworfen, so ist dieselbe verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen.

§ 20. Das Petitionsrecht an den Landtag ist gewährleistet und es steht nicht nur einzelnen Landesangehörigen und anderen in ihren Interessen Betroffenen, sondern auch Gemeinden und Corporationen zu, ihre Wünsche und Bitten durch ein Mitglied des Landtages daselbst vorzubringen.

§ 21. Jeder Waffenfähige ist bis zum zurückgelegten sechzigsten Lebensjahre im Falle der Noth zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet.

Über die Verbindlichkeiten zum Kriegsdienste, über die ordentlichen und ausserordentlichen militärischen Verpflichtungen sowohl in Kriegs als in Friedenszeiten entscheidet das Gesetz, unter Beobachtung der hier einwirkenden bundesrechtlichen Normen.

§ 22. Ein zu erfassendes Gemeindegesetz soll auf folgenden Grundlagen beruhen:
a) Freie Wahl der Ortsvorsteher durch die Gemeindeversammlung;
b) selbstständige Verwaltung des Vermögens und der Ortspolizei unter Aufsicht der Landesregierung;
c) die Behandlung und Ordnung des Armenwesens und der Schule;
d) Recht der Gemeinde zur Bürgeraufnahme;
e) Freiheit der Niederlassung der Landesangehörigen in jeder Gemeinde.

Drittes Hauptstück
Von der Staatsgewalt, deren Ausübung und von den Staatsdienern

§ 23. Der Landesfürst vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten.

Es kann jedoch ohne Verwilligung des Landtages durch Verträge mit Auswärtigen weder der Staat im Ganzen noch ein Theil desselben oder Staatseigenthum veräussert, auf kein Staatshoheitsrecht oder Staatsregal zu Gunsten eines auswärtigen Staates verzichtet, oder darüber irgend wie verfügt werden, weiteres keine neue Last auf das Fürstenthum oder dessen Angehörige übernommen, endlich keinerlei Verpflichtung, welche den Rechten der Landesangehörigen Eintrag thun würde, eingegangen werden.

§ 24. Ohne Mitwirkung und Zustimmung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden.

Der Landesfürst wird aber ohne Mitwirkung des Landtages die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, so wie die aus dem Aufsichts und Verwaltungsrechte fliessenden Einrichtungen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen. Auch wird der Fürst in dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren.

§ 25. Eben diese Bestimmungen finden bei den Gesetzen im Landespolizeiwesen Anwendung.

§ 26. Alle Gesetze und Verordnungen, welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind hiemit aufgehoben.

Diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche mit dem Geiste dieses Grundgesetzes, aber nicht im Einklange sind, werden einer verfassungsmässigen Revision unterzogen.

§ 27. Die in der Hand des Fürsten liegende Regierungsgewalt wird nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung durch verantwortliche Staatsdiener ausgeübt werden, welche der Landesfürst ernennt.

§ 28. Die Organisation der Staatsbehörde wird im Verordnungswege durch den Landesfürsten normirt, jedoch hat denselben die verfassungsmässige Bestimmung zu Grunde zu liegen, dass die oberste Verwaltungsbehörde ihren Amtssitz im Fürstenthume haben muss.

§ 29. Alle Gesetze und Verordnungen, alle Erlässe, welche vom Fürsten oder einer Regentschaft ausgehen, bedürfen zu ihrer Giltigkeit die Gegenzeichnung eines im Lande anwesenden verantwortlichen Beamten. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten, welches einen integrirenden Bestandtheil der Verfassung zu bilden hat.

§ 30. Der Chef der Regierung gibt dem Landtage bei jeder ordentlichen Sitzung genaue Nachweisung über die Einnahmen und Ausgaben des Landes und legt die von der Regierung entworfenen Voranschläge zu den Einnahmen und Ausgaben für das nächstfolgende Jahr vor. Diese Ausgaben haben, da der Fürst von den Landeseinnahmen nichts für sich behält, nur das in sich zu begreifen, was zur inneren Verwaltung und rücksichtlich der äusseren Verhältnisse erforderlich ist. Der Landeschef stellt endlich die entsprechenden Anträge über die Art der Deckung der sich herausstellenden Abgänge.

§ 31. Die Regierung ist berechtigt, über unvorhergesehene, in den Etat nicht aufgenommene dringende Ausgaben zu verfügen, vorbehaltlich der Verantwortung der betreffenden Staatsbehörde, die verpflichtet ist, in der nächsten Landtagssitzung über die Nothwendigkeit dieser Ausgaben sowohl, als deren entsprechende Verwendung Vorlage zu machen und die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

§ 32. Etwaige Ersparnisse in einzelnen Etatpositionen dürfen nicht zur Deckung des Mehraufwandes in anderen Positionen verwendet werden.

§ 33. Die Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Fürsten durch geprüfte und verpflichtete Richter verwaltet.

§ 34. Die Gerichte sind innerhalb der Gränzen ihrer gesetzlichen Wirksamkeit in dem Materiellen der Justizertheilung und in dem gerichtlichen Verfahren unabhängig von aller Einwirkung durch die Regierung.

§ 35. Der Fiskus und die fürstlichen Domänialbehörden haben vor den ordentlichen Gerichten Recht zu geben und zu nehmen.

§ 36. Neben den ordentlichen Gerichten sind auch Compromiss und Schiedsgerichte zur Ausübung der richterlichen Functionen in Civilsachen berechtigt. Die Bestellung und Wahl derselben, so wie das Verfahren hängt von dem Willen der Parteien ab.

§ 37. Sämmtliche Gerichte haben ihren Entscheidungen und Urtheilen Gründe beizufügen.

§ 38. Dem Landesfürsten steht die ausschliessliche Verfügung über das Militär, die Formation desselben, die Disciplinargewalt und das Recht, alle den Kriegsdienst desselben betreffenden Verordnungen zu erlassen, ohne Mitwirkung des Landtages zu.

Gesetzliche Bestimmungen, welche sich nicht auf die oben erwähnten Gegenstände beziehen, sollen künftig nur mit landtäglicher Zustimmung getroffen werden.

Viertes Hauptstück
Von der Landesvertretung überhaupt und der Wirksamkeit derselben insbesondere

§ 39. Der Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesammtheit der Landesangehörigen und als solches berufen, deren Rechte gegenüber im Verhältnisse zur Regierung nach den Bestimmungen der Verfassungsurkunde geltend zu machen und das allgemeine Wohl des Fürsten und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern.

§ 40. Die Wirksamkeit des Landtages hat sich vorzugsweise auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
a) Auf die verfassungsmässige Mitwirkung zur Gesetzgebung;
b) auf die Steuerbewilligung;
c) auf die Mitwirkung bei der Militär Aushebung;
d) auf das Recht der Anträge und Beschwerden in Beziehung auf die Staatsverwaltung überhaupt, so wie auf die einzelnen Zweige, endlich auf das Recht des Antrages auf Anklage wegen Verfassungs- und Gesetzverletzungen der verantwortlichen Staatsdiener.

§ 41. Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung, d. h. die Einbringung von Gesetzesvorschlägen steht sowohl dem Landesfürsten als dem Landtage zu. Wird die Bestimmung von einer oder der anderen Seite verweigert, so kann der Entwurf auf demselben Landtage ohne wesentliche Abänderung nicht mehr eingebracht werden.

§ 42. Dem Landtage bleibt jederzeit unbenommen, in Beziehung auf Mängel und Missbräuche, die sich in der Landesverwaltung oder Rechtspflege ergeben, oder die aus an ihn gerichteten Vorstellungen, Petitionen und Beschwerden von Einzelnen oder Corporationen hervorgehen, Vorstellungen und Beschwerden direct an den Landesfürsten zu bringen, und auf deren Abstellung anzufragen. Dahin gehören auch die Beschwerden gegen Staatsdiener wegen Verletzung der Verfassung, Veruntreuung öffentlicher Gelder, Erpressung, Bestechung oder gröbliche Hintansetzung ihrer Amtspflichten, die der Landtag unmittelbar an den Landesfürsten bringen kann. Die erfolgte Abstellung der Beschwerden oder das Ergebniss der Untersuchung wird jederzeit dem Landtage oder dem Ausschusse eröffnet werden.

§ 43. Ohne Verwilligung des Landtages kann keine directe oder indirecte Steuer noch irgend eine sonstige Landesabgabe oder allgemeine Leistung, welchen Namen sie haben möge, ausgeschrieben und erhoben werden. Die ertheilte Verwilligung ist bei dem Steuerausschreiben ausdrücklich zu erwähnen.

Auch die Art der Umlegung und Vertheilung aller öffentlichen Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände, so wie die Erhebungsweise erfordern die Beistimmung des Landtages.

Abgaben und Leistungen, welche zur Bestreitung anerkannter und genehmigter Auslagen des Staatshaushaltes und solche, die zur Erfüllung allgemeiner Bundespflichten erforderlich und dabei genüglich ausgewiesen sind, dürfen nicht verweigert werden.

§ 44. Die Steuerbewilligung erfolgt in der Regel von einem ordentlichen Landtage zum andern.

§ 45. In Beziehung auf die Landes Finanzverwaltung ist dem Landtage für die nächstfolgende Finanzperiode ein Vorschlag über sämmtliche Einnahmen und Ausgaben mit möglichster Vollständigkeit zur Prüfung, Beurtheilung und Beistimmung zu übergeben, mit welchem der Antrag auf die zu erhebenden Abgaben zu verbinden ist. Bezüglich der vergangenen Finanzperiode ist eine genaue Nachweisung über die nach Massgabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und erhobenen Ausgaben von der Regierung mitzutheilen, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung von gerechtfertigten und der Verantwortlichkeit der Regierung bei nicht gerechtfertigten Überschreitungen.

§ 46. Der Landtag hat in Obereinstimmung mit dem Landesfürsten über die Activen der Landeskassa zu verfügen.

§ 47. Der Landtag ist berechtigt, zur Deckung ausserordentlicher Bedürfnisse die Aufnahme von Anlehen auf die Landeskassa zu beschliessen, und ohne seine Zustimmung darf kein Darlehen für das Land contrahirt werden.

§ 48. Die Gehalts und Pensionsetats, insoferne die Gehalte und Pensionen ganz oder theilweise aus der Landeskassa gezahlt werden, sollen dem Landtage zur Zustimmung mitgetheilt werden.

Die Pensionsansprüche der Beamten überhaupt sind durch ein besonderes Gesetz zu normiren.

§ 49. Die Aushebung des Contingentes erfolgt auf Grundlage eines Gesetzes. Die Zustimmung zu der jährlichen Aushebung ertheilt der Landtag, die aber, so weit es die Bundesvorschriften bestimmen, nicht verweigert werden darf.

§ 50. Alle Vereinbarungen mit kirchlichen Behörden sind dem Landtage vorzulegen, sofern sie in das Bereich der Gesetzgebung eingreifen.

Fünftes Hauptstück
Von den Kirchenstiftungen und Unterrichtsanstalten

§ 51. Das Kirchengut und das Vermögen der Stiftungen für Religions-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten stehen unter dem Schutze der Verfassung.

§ 52. Die Verwaltung des Vermögens der Unterrichts und Wohlthätigkeitsanstalten wird im Wege der Gesetzgebung durch geeignete Verfügung geregelt.

§ 53. Ueber das Vermögen der Kirche und der Stiftungen kann nur nach den Anordnungen der Stiftungsbriefe und in deren Ermanglung nach ihren ursprünglichen Zwecken verfügt werden.

Blos in Fällen, wo dieser stiftungsmässige Zweck nicht mehr zu erreichen ist, darf eine Verwendung zu andern Zwecken, jedoch nur mit Zustimmung der Betheiligten, und insoferne öffentliche Landesanstalten dabei in Betracht kommen, unter der Zustimmung des Landtages erfolgen.

§ 54. Für die nöthigen Unterrichtsanstalten, insbesondere die Volksschulen, Real- und Gewerbeschulen, dann die Heranbildung und den Unterhalt der Lehrer soll zweckmässig gesorgt und diese Sorge der besonderen Aufmerksamkeit der gesammten Landesvertretung empfohlen werden.

Sechstes Hauptstück
Von der Wahl der Landtags-Abgeordneten

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde das Sechste Hauptstück aufgehoben und durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Januar 1918 ersetzt. Diese sind nachfolgend den Paragrafen zugeordnet.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an dieser Stelle eingefügt:

„I. Von dem Wahlrechte“

§ 55. Der Landtag zählt 15 Mitglieder aus dem Fürstenthume Drei dieser Mitglieder werden vom Fürsten aus der im Fürstenthume wahlfähigen männlichen Bevölkerung ernannt, die übrigen durch Wahlmänner aus dem Volke gewählt.

Durch vom 19. Februar 1878 erhielt der § 55 folgende Fassung:
„§ 55. Der Landtag zählt 15 Mitglieder; drei derselben werden vom Fürsten aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums ernannt, die übrigen hingegen u. z. sieben durch die Wahlmänner des Oberlandes und fünf durch Wahlmänner des Unterlandes aus dem Volke gewählt.“

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 55 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 1. (§ 55). Der Landtag zählt 15 Mitglieder. Drei derselben werden vom Landesfürsten aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums ernannt, die übrigen aus derselben vom Volk gewählt.“

§ 56. Die Wahlmänner Wahl erfolgt abgesondert in den einzelnen Gemeinden, so dass auf je 100 Seelen zwei Wahlmänner aufzustellen sind. Hiebei wird jede Zahl, welche 50 übersteigt, für vollständig gerechnet.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 56 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 2. (§ 56). Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle liechtensteinischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr vollendet und seit einem halben Jahr im Fürstentum ihren ständigen Wohnsitz haben.“

§ 57. Activ und passiv wahlberechtiget sind alle Liechtenstein’schen Landesangehörigen männlichen Geschlechtes, welche im Vollgenusse bürgerlicher Rechte stehen, das 24. Lebensjahr erreicht, einen Beruf für sich auf eigene Rechnung betreiben und im Fürstenthume wohnen.

Durch vom 19. Februar 1878 erhielt der § 57 folgende Fassung:
„§ 57. Aktiv und Passiv wahlberechtigt sind alle liechtensteinischen Landesangehörigen männlichen Geschlechts, welche im Vollgenusse bürgerlicher Rechte stehen und im Fürstentum wohnen.“

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 57 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 3. (§ 57). Vom aktiven und passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sind;
b) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eingeleitet ist, während der Dauer dieses Verfahrens;
c) Personen, welche wegen eines Verbrechens, wegen des Vergehens der schuldbaren Krida (§ 486 StG), wegen Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran, des Betruges und der Vereitlung von Zwangsvollstreckungen (§§ 460, 461, 463, 464 StG und § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1892, LGBl. 1892 Nr. 2) rechtskräftig verurteilt wurden;
d) öffentliche Angestellte, welche wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Disziplinarvergehens ihres Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind;
e) Personen, welche die Armenversorgung geniessen.

§ 58. Die Urwähler üben ihr Wahlrecht in jener Gemeinde aus, wo sie sich zur Zeit der Wahl aufhalten.

Die Wahlmänner müssen aus ihren Wahlgemeinden gewählt werden.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 58 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 4. (§ 58). Der Ausschluss vom aktiven und passiven Wahlrecht endet:
a) mit der gänzlichen Strafnachsicht im Gnadenwege;
b) bei Verurteilungen zu einer mindestens dreijährigen Kerkerstrafe mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Ende der Strafe, bei Verurteilungen zu kürzeren Kerkerstrafen mit dem Ablauf von fünf Jahren, dann bei Verurteilungen wegen der in § 3 Bst. c und d angeführten übrigen strafbaren Handlungen mit dem Ablauf von drei Jahren nach Ende der Strafe.

§ 59. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 59 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 5. (§ 59). Landtagsabgeordnete, bei welchen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nachträglich entfallen, werden ihres Mandates verlustig.“

§ 60. Vom activen und passiven Wahlrechte sind ausgeschlossen, daher weder wahlberechtiget noch wählbar:
a) Personen, die im dienstbaren Gesindeverhältnisse zu einer anderen Person stehen oder eine Armenunterstützung geniessen;
b) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet, oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, während dieses Verfahrens, und nach Beendigung desselben, soferne sie nicht für schuldlos erkannt worden sind;
c) Personen, welchen die freie Vermögensverwaltung entzogen ist;
d) Solche, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer derlei Uebertretung blos aus Mangel (Unzulänglichkeit) der Beweismittel von der Anklage freigesprochen wurden, oder die durch ein gerichtliches Erkenntniss zur Dienstentsetzung verurtheilt worden sind, und endlich
e) Jene, welche wegen einer der unter d) bezeichneten strafbaren Handlungen in Untersuchung stehen, insolange diese Untersuchung dauert.

Durch vom 19. Februar 1878 erhielt der § 60 folgende Fassung:
„§ 60. Vom aktiven und passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen, daher weder wahlberechtigt noch wählbar:
a) Personen, denen die freie Vermögensverwaltung entzogen ist;
b) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, während des Verfahrens und nach Beendigung desselben, sofern sie nicht für schuldlos erkannt worden sind;
c) Solche, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Übertretung abgestraft wurden oder durch ein gerichtliches Erkenntnis zur Dienstentsetzung verurteilt worden sind.“

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 60 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 6. (§ 60). Wenn ein gewählter Abgeordneter zu einem ständig besoldeten fürstlichen Beamten ernannt wird oder wenn in der amtlichen Stellung eines gewählten Abgeordneten, welcher zugleich im Landesdienste steht, eine Veränderung eintritt, so hat eine neue Wahl stattzufinden, wobei jedoch der Austretende, wenn es seine neue Bedienstung überhaupt zulässt, wieder gewählt werden kann.“

§ 61. Erfolgt die Ernennung eines gewählten Abgeordneten zu einer ständigen besoldeten fürstlichen Beamtung, oder tritt in der amtlichen Stellung eines gewählten Landtagsmitgliedes, welches zugleich Staatsdiener weltlichen oder geistlichen Standes ist, eine Veränderung ein, so hat eine neue Wahl statt zu finden, wobei jedoch der Austretende, wenn die neue Bedienstung es überhaupt zulässt, wieder gewählt werden kann.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 61 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 7. (§ 61). Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich und nur im Wahlorte seines Wohnsitzes ausüben. Hat ein Wahlberechtigter im Lande mehrere Wohnsitze, so kann er das Wahlrecht nur in dem von ihm vorher bezeichneten Wahlorte ausüben.“

§ 62. Die Ausschreibung der Landtagswahlen erfolgt durch die Regierung. In derselben werden die Gemeinden aufgefordert, an einem bestimmten Tage die Wahlmänner Wahl nach dem Gesetze zu vollziehen.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 62 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 8. (§ 62). Wahlberechtigte, welche ungerechtfertigt der Wahlhandlung fernbleiben, verfallen in eine Geldstrafe von 5 Kronen zugunsten des Ortsarmenfonds. Über die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Rechtfertigung entscheidet die Wahlkommission.“

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an dieser Stelle eingefügt:

„II. Von den Wahlbezirken und den Wahlorten“

§ 63. Diese Aufforderung muss wenigstens 21 Tage vor der Wahl ergehen. Innerhalb der ersten nachfolgenden acht Tage hat der Ortsvorstand unter Mitwirkung eines durch die Gemeinde zu wählenden Ausschusses von wenigstens vier Mitgliedern, die sich den Schreiber aus ihrer Mitte wählen, die Wahlliste der Urwähler zu entwerfen, und die Zahl der Wahlmänner nach § 56 zu bestimmen. Ein solches Verzeichniss wird 14 Tage vor der Wahl der Abgeordneten durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde bekannt gemacht und wird ein gleiches Verzeichniss auch an die Landesregierung eben sobald eingesendet.

Reklamationen gegen diese Wählerlisten müssen innerhalb zweimal 24 Stunden dem Gemeindevorstande eingereicht werden, der sie unverzüglich an den Chef der Regierung zur Entscheidung abgehen lässt. Dieser erlässt einen provisorischen Entscheid, nach dem sich bei der Wahl zu achten ist. Sobald der einberufene Landtag sich constituirt hat, wird er diese Reklamationsbeschwerden definitiv erledigen.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 63 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 9. (§ 63). Für die Wahl der Landtagsabgeordneten bildet das Oberland und das Unterland je einen eigenen Wahlbezirk. Die Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden einen Wahlkörper. Das Oberland wählt sieben Abgeordnete und drei Ersatzmänner, das Unterland fünf Abgeordnete und zwei Ersatzmänner.“

§ 64. Wenigstens 6 Tage vor der Wahl der Abgeordneten erfolgt die Wahlmänner-Wahl im Gemeindehause nach vorausgegangener Bekanntmachung des im Einverständnisse mit der Regierung festgesetzten Wahltages durch den Ortsvorstand mittelst Einladung sämmtlicher Wähler zur Erfüllung, ihrer diessfälligen Bürgerpflichten unter Hinweisung auf die Folgen des ungerechtfertigten Hinwegbleibens von der Wahlversammlung.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 64 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 10. (§ 64). Der Hauptwahlort für das Oberland ist Vaduz, jener für das Unterland Mauren. Wahlorte sind ausserdem Balzers, Triesen, Triesenberg, Schaan – zugleich Planken -, Eschen, Schellenberg, Ruggell und Gamprin.“

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an dieser Stelle eingefügt:

„III. Von der Vorbereitung der Landtagswahlen“

§ 65. Die Abstimmung über die zu ernennenden Wahlmänner geschieht in Beisein eines l. f. Wahl-Commissärs unter der Leitung des Gemeindevorstehers und des demselben schon bei Aufstellung der Wahlliste beigegebenen Ausschusses.

Der Gemeinde bleibt es freigestellt dieser Wahlcommission noch zwei weitere Urkundspersonen aus der Bürgerschaft zuzutheilen.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 65 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 11. (§ 65). Aufgrund der seitens der Fürstlichen Regierung ergehenden Aufforderungen haben die Ortsvorstehungen zunächst ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten ihrer Gemeinde aufzustellen. Das Wählerverzeichnis ist durch acht Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und dies mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren, dass allfällige Einwendungen gegen die Weglassung von Wahlberechtigten oder die Aufnahme Nichtwahlberechtigter binnen obiger Frist zu erheben sind.“

§ 66. Die Stimmen werden in Durchgang der vorliegenden Liste einzeln und für so viele Wahlmänner abgegeben, als durch die Wahl aufzustellen sind, die Mitglieder der Wahlcommission stimmen zuerst. Bevollmächtigung findet keine statt.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 66 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 12. (§ 66). 1) Nach Ablauf dieser Frist sind die Wählerverzeichnisse samt den etwa eingelangten Einsprachen sogleich der Fürstlichen Regierung vorzulegen. Dieselbe entscheidet über die rechtzeitig eingebrachten Einsprachen und hat wahrgenommene Unrichtigkeiten des Wählerverzeichnisses von amtswegen richtig zu stellen.
2) Verspätet vorgebrachte Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht gegeben sind.“

§ 67. Bei dieser Wahl entscheidet relative Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 67 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 13. (§ 67). Die richtig gestellten Wählerverzeichnisse werden den Ortsvorstehungen zurückgestellt und haben als Wahllisten zu dienen. Die Ortsvorstehung hat die entsprechende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln vorzubereiten und dieselben spätestens drei Tage vor der Hauptwahl den Wahlberechtigten zuzustellen.“

§ 68. Ueber den Wahlact wird durch den anwesenden Wahlschreiber ein genaues Protocoll geführt und jede einzelne Stimme unter Hinweisung auf die Stimm und Gegenliste aufgezeichnet.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 68 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 14. (§ 68). Nach Durchführung dieser Vorarbeiten bestimmt die Fürstliche Regierung Tag und Stunde für die Vornahme sämtlicher Wahlen in den einzelnen Wahlorten. Die bezügliche Kundmachung ist mindestens acht Tage vor den Wahlen in den Landeszeitungen einzuschalten und überdies von den Gemeinden unter Angabe des Wahllokales entsprechend zu verlautbaren. Die Wahlen sind in der Regel im ersten Viertel des Jahres durchzuführen. Bei Festsetzung der Wahltermine ist auf die möglichst rasche Durchführung aller Wahlen Bedacht zu nehmen.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an dieser Stelle eingefügt:

„IV. Von der Vornahme der Wahlen“

§ 69. Ist die Wahl vollzogen, so wird das Resultat durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde und durch einen Bericht der Wahlcommission an den Regierungschef bekannt gemacht.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 69 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 15. (§ 69). Die Wahlberechtigten haben sich zur festgesetzten Stunde im Wahllokal zu versammeln. Die Durchführung der Wahlen kommt der Wahlkommission zu, welche aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzenden und drei bis fünf Mitgliedern besteht, die über Vorschlag des Ortsvorstehers mit Handmehr aus den erschienenen Wählern gewählt werden.“

§ 70. Ist die Ernennung der Wahlmänner in allen Gemeinden vorschriftsmässig vollzogen, so publicirt der Chef der Regierung Tag, Stunde und Ort zur Vornahme der Wahl der Landtagsabgeordneten und sendet zugleich die eingelaufenen Wahlprotocolle an die Wahlcommission für die Landtagswahl.

Durch vom 19. Februar 1878 erhielt der § 70 folgende Fassung:
„§ 70. Sobald die Ernennung der Wahlmänner in allen Gemeinden vorschriftsmässig vollzogen ist, publiziert der Regierungschef Tag, Stunde und Ort zur Vornahme der Wahl der Landtagsabgeordneten, welche in der obern und untern Landschaft getrennt vorzunehmen ist.“

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 70 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 16. (§ 70). 1) Die Wahlkommission bestellt zwei Vertrauensmänner aus der Wählerschaft und die nötige Anzahl von Stimmenzählern unter eventueller Bedachtnahme auf die Minderheiten.
2) Zur Leitung der Wahlen in den Hauptwahlorten wird von der Fürstlichen Regierung ein Wahlkommissär bestellt. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung Sorge zu tragen und darüber zu wachen, dass die Wahlkommission ihre Befugnisse nicht überschreite.“

§ 71. Diese Commission wird gebildet aus den Vorstehern sämmtlicher Gemeinden, und den Vorsitz führt der jeweilige Vorsteher der Gemeinde, wo nach der Bestimmung der Regierung die Wahl stattfindet. Der Wahlhandlung hat gleichfalls ein 1. f. Commissär beizuwohnen.

Durch vom 19. Februar 1878 erhielt der § 71 folgende Fassung:
„§ 71. Die Wahlkommissionen werden aus den Ortsvorstehern der betreffenden Wahlbezirke gebildet und führen die jeweiligen Ortsvorstände jener Gemeinden, wo nach der Bestimmung der Regierung die Wahlen stattfinden, den Vorsitz. Den Wahlhandlungen hat gleichfalls ein l.-f. Kommissär beizuwohnen.“

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 71 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 17. (§ 71). Im Wahllokal und bei dessen Zugängen ist jede Wahlagitation untersagt. Nicht Wahlberechtigte haben zum Wahllokal keinen Zutritt.“

§ 72. Die Wahlmänner haben sich an dem bezeichneten Tage und zur festgesetzten Zeit pünktlich an dem Orte der Wahlhandlung einzufinden und durch Vorweisung ihrer Stimmkarte sich zur Wahl zu legitimiren.

Die Stimmkarten werden den Wahlmännern von den betreffenden Gemeinden Wahlcommissionen ausgefertigt, und enthalten nicht mehr, als den Tag der vorgenommenen Wahl, den Namen des Gewählten und die demselben zugefallene Stimmzahl.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 72 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 18. (§ 72). Die Mitglieder der Wahlkommission geben ihre Stimmzettel zuerst ab. Sodann werden die Wähler in der Reihenfolge der Wahlliste zur Stimmenabgabe aufgerufen. Jeder der aufgerufenen Wähler hat seinen Stimmzettel einzeln und zusammengefaltet abzugeben. Das mit der Entgegennahme der Stimmzettel betraute Mitglied der Wahlkommission hat, ohne in den Stimmzettel Einsicht zu nehmen, darüber zu wachen, dass nur ein Stimmzettel abgegeben werde und die Stimmzettel sodann in eine Urne zu legen. Die Namen der erschienenen Wähler sind in der Wahlliste entsprechend zu kennzeichnen.“

§ 73. Haben sich die Wahlmänner in der erforderlichen Zahl nach § 87 eingefunden, so eröffnet der Vorsitzende der Wahlcommission die Wahlhandlung der Landtagsabgeordneten mit einer Anrede, in welcher die Wahlmänner aufgefordert werden, ihre Stimme nur im Hinblicke und mit Rücksicht auf das allgemeine Beste und auf das Landeswohl abzugeben, so wie von allen Nebenrücksichten und Sonderinteressen Umgang zu nehmen. Hierauf wird zur Abstimmung geschritten, und den erschienenen Wahlmännern überlassen, vorher noch eine Ergänzung der bereits gesetzlich bestellten Wahlcommissionen durch Beigebung von drei bis fünf Urkundspersonen aus ihrer Mitte vorzunehmen, falls sie von diesem Rechte Gebrauch machen wollten.

Die Mitglieder der Wahlcommissionen, soferne sie wahlberechtigt sind, und die etwa beigezogenen Urkundspersonen geben ihre Stimme zuerst ab, nach Anordnung des Vorsitzenden, dann werden die übrigen Wahlmänner einzeln in alphabetischer Ordnung zur Abstimmung vorgerufen.

Durch vom 19. Februar 1878 erhielt der § 73 folgende Fassung:
„§ 73. Der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet zur festgesetzten Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlmänner die Wahlhandlung der Landtagsabgeordneten mit einer Ansprache, in welcher die Wahlmänner aufgefordert werden, ihre Stimmen nur im Hinblick und mit Rücksicht auf das allgemeine Beste und auf das Landeswohl abzugeben, sowie von allen Nebenrücksichten und Sonderinteressen Umgang zu nehmen. Hierauf wird zur Abstimmung geschritten und den erschienenen Wahlmännern überlassen, vorher noch eine Ergänzung der bereits gesetzlich bestellten Wahlkommissionen durch Beigebung von drei bis fünf Urkundspersonen aus ihrer Mitte vorzunehmen, falls sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen.“

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 73 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 19. (§ 73). 1) Wird vor der Stimmabgabe gegen die Wahlberechtigung eines Wählers Einsprache erhoben, weil seit der Richtigstellung des Wählerverzeichnisses eine Voraussetzung des Wahlrechtes weggefallen sei, so hat die Wahlkommission hierüber sofort zu entscheiden. In der Wählerliste nicht eingetragene Personen dürfen unter keinen Umständen zur Stimmabgabe zugelassen werden.
2) Die Wahlkommission trifft alle ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei gleichem Stimmverhältnis entscheidet der Vorsitzende.“

§ 74. Jeder Wahlmann hat 12 Landtagsabgeordnete als Männer seiner Wahl zu bezeichnen. Diese Bezeichnung kann mündlich an die Wahlcommission oder schriftlich in die bereit gehaltene Wahlurne abgegeben werden.

Der schriftliche Stimmzettel muss die Namen der zu wählenden Abgeordneten deutlich und bestimmt enthalten, so dass kein Zweifel über die Wahl der Personen obwalten kann. Eines Weitern bedarf es nicht, auch nicht der Unterschrift des Wahlmannes, da die schriftliche Abstimmung gerade die Geheimhaltung der Stimmgebung sichern soll.

Durch vom 19. Februar 1878 erhielt der § 74 folgende Fassung:
„§ 74. Jeder Wahlmann hat die für seinen Wahlbezirk bestimmte Anzahl von Landtagsabgeordneten als Männer seiner Wahl zu bezeichnen. Diese Bezeichnung geschieht schriftlich mittelst Stimmzetteln in die bereit gehaltene Wahlurne. Der Stimmzettel muss die Namen der zu wählenden Abgeordneten deutlich und bestimmt enthalten, so dass über die Wahl der Personen kein Zweifel obwaltet.“

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 74 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 20. (§ 74). Wer seine Aufnahme in das Wählerverzeichnis durch falsche Angaben erwirkt, wer seine Stimme sonst unbefugt oder beim gleichen Wahlgang mehrmals abgibt, wer den hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung erlassenen Anordnungen nicht Folge leistet und wer sich einer Übertretung des § 17 (§ 71) schuldig macht, unterliegt, sofern nicht ein schwerer zu ahndender Tatbestand vorliegt, einer Arreststrafe von drei bis 14 Tagen. Das bezügliche Strafverfahren steht dem Fürstlichen Landgericht zu.“

§ 75. Ueber diesen Wahlact ist von dem hiezu gewählten Schriftführer der jeweiligen Gemeinde, wo die Wahlverhandlung stattfindet, ein genaues Protocoll aufzunehmen, und sind die Wahlstimmen sowohl in das Wahlprotocoll als in die Stimm und Gegenliste einzutragen.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 75 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 21. (§ 75). Nach Schluss der Stimmenabgabe sind die Stimmzettel in der Urne untereinander zu mengen. Sodann werden die Stimmzettel aus der Urne herausgenommen und die darauf verzeichneten Namen in einer doppelt zu führenden Stimmliste eingetragen.“

§ 76. Sollten sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Gewählten Anstände ergeben, so fällt die Wahlcommission hierüber einen provisorischen Entscheid.

Der gleiche Fall tritt ein, wenn noch vor Beginn der Abstimmung gegen einen erschienenen, mit einer Stimmkarte versehenen Wahlmann Einsprache erhoben wird. Die definitive Entscheidung steht dem Landtage zu, welcher sich gleich nach seiner Constituirung damit befassen wird.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 76 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 22. (§ 76). 1) Nur amtliche Stimmzettel sind zulässig.
2) Stimmen, welche auf eine von der Wählbarkeit ausgeschlossene Person lauten, den Gewählten nicht mit voller Sicherheit erkennen lassen oder an Bedingungen oder Aufträge geknüpft sind, sind ungültig.
3) Zeigt sich nachträglich, dass eine Person mehrere Stimmzettel zugleich abgegeben hat, so sind diese Stimmzettel sämtlich als ungültig zu behandeln. Wenn auf einem Stimmzettel mehr Namen verzeichnet sind, als Abgeordnete oder Ersatzmänner gewählt werden sollen, so gelten nur die zuerst geschriebenen Namen. Über die gänzliche oder teilweise Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet die Wahlkommission.“

§ 77. Ist die Abstimmung vollendet, so wird der Erfolg derselben, nach Massgabe der Stimmzahl der versammelten Wahlmänner durch den Vorsitzenden der Commission bekannt gemacht.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 77 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 23. (§ 77). Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe hat zu enthalten: die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Anzahl der erschienenen Wähler, die Namen der unentschuldigt Ferngebliebenen, die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel, die von der Wahlkommission getroffenen Entscheidungen sowie etwaige besondere Wahlvorkommnisse.“

§ 78. Zur Giltigkeit der Wahl der Landtagsabgeordneten wird die absolute Stimmenmehrheit erfordert. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 78 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 24. (§ 78). 1) Die Wählerliste und die Stimmlisten sind von den Mitgliedern der Wahlkommission zu fertigen und nebst allen Stimmzetteln dem Protokolle beizulegen.
2) Das Ergebnis der Stimmzählungen in den einzelnen Wahlorten ist der Wahlkommission des Hauptwahlortes auf dem raschesten Weg mitzuteilen. Derselben obliegt die Zusammenstellung aller Wahlergebnisse ihres Wahlbezirkes und deren Mitteilung an die Fürstliche Regierung, welche das Ergebnis kund macht.“

§ 79. Hat sich bei der ersten Abstimmung eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so muss zu einer zweiten Wahl geschritten werden, die sich natürlicher Weise nur auf diejenige Zahl von Abgeordneten beschränkt, welche bei der vorausgegangenen Abstimmung das absolute Mehr nicht erhalten haben.

Die zweite Abstimmung findet im Uebrigen in ganz gleicher Weise statt, wie die erste; die Wahl ist an keine andere Bedingung geknüpft, und nur in der Zahl durch die Resultate der ersten Wahl beschränkt.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 79 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 25. (§ 79). 1) Als Abgeordnete gelten jene als gewählt, welche in ihrem Wahlbezirk die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
2) Haben in einem Wahlbezirk mehr Personen die absolute Stimmenmehrheit erhalten, als Abgeordnete auf denselben entfallen, so gelten nur jene davon als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
3) Kommt die absolute Stimmenmehrheit nicht für alle in einem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten zustande, so ist eine engere Wahl vorzunehmen.“

§ 80. Wird durch die zweite Abstimmung die Wahl noch nicht beendet, so entscheidet bei der dritten Abstimmung, wobei nur unter den in der zweiten Abstimmung bereits Vorgeschlagenen gewählt werden darf, die relative Stimmenmehrheit.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 80 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 26. (§ 80). 1) Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, welche bei der ersten Wahlhandlung nach jenen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen erhalten haben.
2) Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist doppelt so gross als die Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten. Alle auf andere Personen entfallenden Stimmen sind ungültig.“

§ 81. Im Falle der Stimmengleichheit zwischen zwei Gewählten entscheidet das Loos. Die Loosziehung erfolgt immer in Gegenwart sämmtlicher Wahlmänner, und wenn die Betheiligten nicht persönlich anwesend sind, so werden die beiden ältesten Wahlmänner als Vertreter für die Ziehung bestimmt. Kann eine Wahl an demselben Tage nicht vollendet werden, so ist sie am nächstfolgenden fortzusetzen.

Nach beendigter Wahl der Abgeordneten wird sodann in gleicher Weise zur Wahl der fünf Ersatzmänner geschritten.

Durch vom 19. Februar 1878 erhielt der § 81 folgende Fassung:
„§ 81. 1) Im Falle der Stimmengleichheit zwischen zwei Gewählten entscheidet das Los. Die Loosziehung erfolgt immer in Gegenwart sämtlicher Wahlmänner und wenn die Beteiligten nicht persönlich anwesend sind, so werden die beiden ältesten Wahlmänner als Vertreter für die Ziehung bestimmt. Kann eine Wahl an demselben Tage nicht vollendet werden, so ist sie am nächstfolgenden fortzusetzen.
2) Nach beendeter Wahl der Abgeordneten wird sodann in gleicher Weise zur Wahl der Ersatzmänner geschritten, deren Zahl sich auf drei für die obere und zwei für die untere Landschaft zu belaufen hat.“

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 81 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 27. (§ 81). Bei der Durchführung der engeren Wahl und der Ersatzmänner-Wahl finden die gleichen Bestimmungen wie bei der Hauptwahl Anwendung. Bei diesen Wahlen gelten jedoch jene als gewählt, welche die relativ meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.“

§ 82. Der zum Abgeordneten Gewählte kann die Stelle ablehnen, muss aber binnen 10 Tagen von erlangter Kenntniss sich hierüber an den Chef der Regierung erklären. Erfolgt keine solche Erklärung, so ist die Wahl angenommen. Wer einmal eine Wahl angenommen hat, kann nur in Folge von stichhältigen Gründen vom Landtage entlassen werden.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 82 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 28. (§ 82). In allen Fällen von Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission des Hauptwahlortes zu ziehende Los.“

§ 83. Ein zum Landtage gewählter Staatsdiener bedarf des Urlaubes der Regierung. Derselbe wird jedoch, wenn nicht sehr erhebliche Gründe vorliegen, jedesmal bewilligt werden. Im Falle der Verweigerung tritt der Ersatzmann ein.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 83 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 29. (§ 83). Die Wahlkommissionen der Hauptwahlorte haben den Gewählten eine vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern gefertigte Wahlurkunde auszufertigen. Nach jedem Wahlgang sind sämtliche Wahlprotokolle und Wahlakten der Fürstlichen Regierung vorzulegen.“

§ 84. Sollten Vater und Sohn zugleich als Abgeordnete gewählt werden, so wird, wenn der Vater nicht aus eigener Entschliessung zurücktreten will, der Sohn durch denselben ausgeschlossen.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 84 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 30. (§ 84). 1) Die zu Abgeordneten oder Ersatzmännern Gewählten haben binnen acht Tagen nach Erhalt der Wahlurkunde der Fürstlichen Regierung zu erklären, ob sie die auf sie gefallene Wahl ablehnen. Erfolgt binnen dieser Frist keine solche Erklärung, so gilt die Wahl als angenommen.
2) Abgeordnete oder Ersatzmänner, welche in beiden Wahlkörpern gewählt wurden, haben sich binnen derselben Frist darüber zu erklären, welche Wahl sie annehmen.
3) Wer die Wahl angenommen hat, kann nur bei Vorliegen triftiger Umstände vom Landtag wieder entlassen werden.“

§ 85. Derartige Ausfälle in den Wahlen werden durch Berufung der Stellvertreter ersetzt.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 85 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 31. (§ 85). 1) Sollten Vater und Sohn zugleich als Abgeordnete oder Ersatzmänner gewählt worden sein, so wird, falls der Vater die Wahl nicht ablehnt, der Sohn durch ihn ausgeschlossen.
2) Zur Deckung aller durch Ablehnung, Ausschluss oder in der Folgezeit sonst eintretender Ausfälle sind mit Ausnahme des im § 6 (§ 60) angeführten Falles die Ersatzmänner des betreffenden Wahlkreises nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl einzuberufen.
3) Reicht die Zahl der Ersatzmänner nicht aus, so ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.“

§ 86. Nach Beendigung des ganzen Wahlactes wird das Wahlprotocoll mit allen Beilagen dem Chef der Regierung eingesendet, den Gewählten aber zu ihrer Nachweisung eine Wahlurkunde mit der Unterschrift sämmtlicher zur Leitung und Beurkundung der Wahl zugegen gewesenen Personen ausgefertiget, worüber dieselben wegen Wahrung der im § 82 bezeichneten Frist einen Empfangschein abzugeben haben.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 86 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 32. (§ 86). 1) Die Fürstliche Regierung legt alle Wahlakten dem nächsten Landtag zur Prüfung vor.
2) Wenn bei der Wahl die vorgeschriebenen Formen nicht eingehalten wurden, oder gesetzwidrige Einwirkungen und strafbare Umtriebe stattgefunden haben, wodurch das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst wurde, oder wenn die Gewählten die gesetzlichen Eigenschaften nicht besitzen, so ist die Wahl ungültig und nichtig.
3) Haben ein oder mehrere Nichtbefugte als Mitstimmende an der Wahl teilgenommen, so bleibt diese Wahl dennoch gültig, wenn die dadurch entstehende Differenz in der Stimmenzahl keinen Einfluss auf die Stimmenmehrheit für den Gewählten hat. Ist dieses aber der Fall, dann ist die Wahl nichtig. Der Landtag, welchem das Erkenntnis über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlen zukommt, veranlasst nötigenfalls, sofern gesetzwidrige Einwirkungen stattgefunden haben, durch die geeigneten Anträge bei der Fürstlichen Regierung eine Untersuchung durch die ordentlichen Gerichte.
4) Die Fürstliche Regierung hat eine neue Wahl sogleich anzuordnen, wenn eine Wahlhandlung an solchen offenbaren Formfehlern leidet, welche ihre Nichtigkeit unzweifelhaft machen.“

§ 87. Bei der Wahl der Wahlmänner sollen sich alle Urwähler betheiligen. Diejenigen, welche ohne gerechtfertigter Ursache von der Wahlversammlung wegbleiben, verfallen zu Gunsten des Landesarmenfondes in eine Geldstrafe von 1 Gulden. Ueber die Stichhältigkeit der vorgebrachten Rechtfertigungsgründe hat die Wahlkommission zu entscheiden.

Zur Wahl der Landtagsabgeordneten ist die Stimmgebung von wenigstens zwei Drittheilen der Wahlberechtigten erforderlich. Wenn die Wahl aus Abgang dieser Zahl der Wahlmänner nicht vorgenommen werden kann, so haben die nicht erschienenen Wahlberechtigten die Kosten der eingeleiteten Wahl mit einander oder unter gegenseitiger Haftung zu bezahlen. Ausgenommen hievon sind nur diejenigen, welche durch Gottes Gewalt abgehalten wurden, bei dem Wahlacte zu erscheinen, worüber die Entscheidung der Wahlcommission zusteht.

Durch vom 19. Februar 1878 erhielt der § 87 folgende Fassung:
„§ 87. Bei der Wahl der Wahlmänner sollen sich alle Urwähler beteiligen. Diejenigen, welche ohne gerechtfertigte Ursache von der Wahlversammlung wegbleiben, verfallen zu Gunsten des Landesarmenfonds in eine Geldstrafe von 1 Gulden. Über die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Rechtfertigungsgründe hat die Wahlkommission zu entscheiden. Die Gültigkeit der Abgeordneten- und Ersatzmännerwahlen ist nicht von einer bestimmten Anzahl erschienener Wahlmänner abhängig.“

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 87 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 33. (§ 87). § 101 hat künftig zu lauten:
Die Einberufung geschieht mittels einer landesfürstlichen Verordnung unter Bezeichnung des Tages und der Stunde, wo sich der Landtag zu versammeln hat.“

§ 88. Sollten bei der Wahl die vorgeschriebenen Formen nicht eingehalten worden sein, den Gewählten die gesetzlichen Eigenschaften fehlen, gesetzwidrige Einwirkungen und strafbare Umtriebe stattgefunden haben, so ist die Wahl ungiltig und nichtig.

Haben ein oder mehrere Nichtbefugte als Mitstimmende an der Wahl Theil genommen, so bleibt diese Wahl dennoch giltig, wenn die dadurch entstehende Differenz in der Stimmenzahl keinen Einfluss auf die Stimmenmehrheit für den Gewählten hat. Ist dieses aber der Fall, dann ist die Wahl nichtig. Der Landtag, welchem das Erkenntniss über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit der Wahlen zukommt, veranlasst nöthigenfalls, soferne gesetzwidrige Einwirkungen Statt gefunden haben, durch die geeigneten Anträge bei der Regierung eine Untersuchung durch die ordentlichen Gerichte.

Die Regierung hat eine neue Wahl sogleich anzuordnen, wenn eine Wahlhandlung an solchen offenbaren Formfehlern leidet, welche ihre Nichtigkeit unzweifelhaft machen.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 wurde an Stelle des § 88 folgender Paragraf gesetzt:
„§ 34. (§ 88). Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Landesverweser beauftragt.“

Siebentes Hauptstück
Von dem Landtage

§ 89. Die Versammlung der Abgeordneten auf ergangene gesetzmässige Einberufung bildet das verfassungsmässige Organ des Landtages.

§ 90. Der Landesfürst allein hat das Recht, den ordentlichen sowohl als den ausserordentlichen Landtag zu berufen, solchen zu schliessen und aus erheblichen, der Versammlung jedesmal mitzutheilenden Gründen auf drei Monate zu vertagen oder aufzulösen.

§ 91. Der Landesfürst wird die Zusammenkunft des Landtages verordnen, so oft er solches zur Erledigung wichtiger und dringender Landesangelegenheiten nöthig erachtet.

§ 92. Ordentlicher Weise sofort regelmässig hat die Einberufung Einmal des Jahres und zwar in dem Zeitraume zwischen 15. und 31. Mai zu erfolgen.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1901 erhielt der § 92 folgende FAssung:
„§ 92. Ordentlicher Wiese hat die Einberufung des Landtages regelmässig einmal des Jahres und zwar spätestens in dem Zeitraum zwischen dem 15. und 31. Oktober zu erfolgen.“

§ 93. Nach erfolgter Auflösung des Landtages muss binnen vier Monaten eine neue Wahl angeordnet und die neuerwählten Landtagsmitglieder wieder einberufen werden.

Innerhalb derselben Frist hat auch die Wiedereinberufung des vertagten Landtages zu geschehen.

§ 94. Ein ausserordentlicher Landtag ist jedesmal nöthig bei einem Regierungswechsel, und muss derselbe innerhalb 30 Tagen nach eingetretener Regierungsveränderung einberufen werden. Ist eine Auflösung vorhergegangen, so sind die Wahlen so zu beschleunigen, dass die Einberufung längstens auf den 60. Tag nach eingetretener Regierungsveränderung zu erfolgen hat.

§ 95. Durch einen ausserordentlichen Landtag kann die regelmässige Reihenfolge der ordentlichen nicht unterbrochen werden.

§ 96. Alle dem Landtage zukommenden Rechte können nur in der gesetzlich constituirten Versammlung ausgeübt werden.

§ 97. Der Landtag wählt bei seinem Zusammentritt, unter dem Vorsitze seines Alterspräsidenten, für die Leitung seiner Geschäfte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Beide Wahlen bedingen die nachträgliche Bestätigung des Landesfürsten.

§ 98. Die Abgeordneten werden auf die Dauer von sechs Jahren ernannt und gewählt. Die Hälfte der Gewählten hat aber jedesmal nach drei Jahren auszuscheiden und soll durch neue Wahlen ersetzt werden.

Der Austritt wird das erste Mal durch das Loos, in der Folge aber durch die Reihenfolge bestimmt.

Durch vom 19. Februar 1878 erhielt der § 98 folgende Fassung:
„§ 98. Die Abgeordneten und Ersatzmänner werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.“

§ 99. Die austretenden Landtagsmitglieder können, sofern sie vom Landesfürsten ernannt wurden, wieder bestätigt, oder soferne sie aus der freien Wahl hervorgegangen, wieder gewählt werden.

§ 100. Wenn ein vom Fürsten ernanntes Mitglied des Landtages mit Tod abgeht, die persönliche Fähigkeit verliert oder dauernd verhindert ist, den Sitzungen beizuwohnen, so erfolgt durch den Fürsten die Ernennung eines neuen Landtagsmitgliedes.

§ 101. Die Wahl der Abgeordneten soll in der Regel nicht früher als 6 Wochen vor der Einberufung der Versammlung geschehen. Die Einberufung geschieht mittelst einer landesfürstlichen Verordnung unter Bezeichnung des Tages und der Stunde, wo sich der Landtag zu versammeln hat.

Durch Gesetz vom 21. Januar 1918 erhielt der § 101 folgende Fassung:
„§ 101. Die Einberufung geschieht mittels einer landesfürstlichen Verordnung unter Bezeichnung des Tages und der Stunde, wo sich der Landtag zu versammeln hat.“

§ 102. Auf die ergangene Einberufung haben die Abgeordneten am Sitze der Regierung, wo ihre Verhandlung stattfindet, persönlich zu erscheinen. Eine Übertragung ihrer Stimme an Andere ist unstatthaft. Im Falle gesetzlicher Verhinderung hat das betreffende Mitglied Anzeige an die Regierung zu erstatten, u. z. wo möglich noch vor Eröffnung des Landtages. Ist das Hinderniss bleibend, so muss ein Stellvertreter einberufen werden.

§ 103. Der Landtag wird von dem Landesfürsten in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten mit angemessener Feierlichkeit eröffnet, wobei sämmtliche neueingetretene Mitglieder folgenden Eid schwören:

„Ich gelobe die Staatsverfassung und die bestehenden Gesetze zu halten, und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach meiner eigenen Ueberzeugung zu beobachten. So wahr mir Gott helfe.“

Die erst nach der Eröffnung eintretenden Mitglieder werden auf diesen Eid durch den Landtags Präsidenten verpflichtet.

§ 104. Die Erledigung über die gefassten Landtagsbeschlüsse ist nach Thunlichkeit zu fördern und längstens bis zu der im Monate August stattfindenden Zusammentretung des Landtagsausschusses durch die Regierung zu publiciren. Die Bekanntmachung der Gesetze wird mit Anführung der vorausgegangenen Vernehmung der Regierung und der Zustimmung des Landtages geschehen.

§ 105. Der Landtag wird von dem Fürsten in eigener Person oder durch einen eigenen landesherrlichen Commissär geschlossen.

§ 106. Bei Auflösung eines jeden Landtages und bei der Entlassung eines ordentlichen Landtages muss ein Ausschuss gewählt werden, wobei dessen vorigen Mitglieder, soferne sie im Landtage verbleiben, wieder wählbar sind. Zu dieser Wahl muss der Versammlung jedesmal, sofort auch nach der Auflösung die erforderliche Sitzung noch gestattet werden. Sollten ausserordentliche Umstände ihm unmöglich machen, diese Sitzungen nachzuhalten, so haben die bisherigen Mitglieder oder deren Stellvertreter die Geschäfte des Ausschusses fortzusetzen.

§ 107. Kein Mitglied des Landtages kann während der Dauer der Sitzung ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, der Fall der Ergreifung auf frischer That ausgenommen.

Im letzteren Falle ist der Landtag mit Angabe des Grundes von der geschehenen Verhaftung unverzüglich in Kenntniss zu setzen.

§ 108. Wird ein Landtagsmitglied die letzten 6 Wochen vor Eröffnung des Landtages in Verhaft genommen, so ist dem Ausschusse mit Angabe des Grundes ungesäumt hievon Kenntniss zu geben.

§ 109. Die Abgeordneten erhalten aus der Landeskassa während der Dauer des Landtages angemessene Diäten.

Achtes Hauptstück
Von dem Landesausschusse

§ 110. So lange der Landtag nicht versammelt ist, besteht als Stellvertreter desselben ein Ausschuss für diejenigen Geschäfte, welche der Mitwirkung der Landesvertretung bedürfen.

§ 111. Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten und aus zwei anderen Mitgliedern des Landtages. In Verhinderung des Präsidenten tritt der Vicepräsident in dessen Verrichtungen für die Dauer der Verhinderung des ersteren, und die beiden Ausschussmitglieder werden in einem solchen Falle ebenfalls durch Stellvertreter ersetzt.

Durch vom 19. Februar 1878 erhielt der § 111 folgende Fassung:
„§ 111. Der Landesausschuss besteht aus dem Präsidenten und zwei anderen Mitgliedern des Landtages, von denen das eine der obern Landschaft und das andere dem Unterland anzugehören hat. In Verhinderung des Präsidenten tritt der Vicepräsident in dessen Verrichtungen und die beiden Ausschussmitglieder werden in einem solchen Falle ebenfalls durch Stellvertreter ersetzt.“

§ 112. Die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter werden von den Abgeordneten aus ihrer Mitte gewählt.

Durch vom 19. Februar 1878 erhielt der § 112 folgende Fassung:
„§ 112. Die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter werden von sämtlichen Abgeordneten aus ihrer Mitte gewählt.“

§ 113. Der Ausschuss ist berechtigt und verpflichtet:
a) Darauf zu sehen, dass die Verfassung aufrecht erhalten, die Landtagserledigungen vollzogen und der Landtag bei vorausgegangener Auflösung oder Vertagung rechtzeitig wieder einberufen werde;
b) die Landes-Kassenrechnung zu prüfen und den Rechnungsbescheid zur Vorlage an, und zur Beschlussfassung durch den Landtag zu entwerfen;
c) die auf die Landeskassa mit Beziehung auf einen vorausgegangenen Landtagsbeschluss auszustellenden Schuld- und Hypothekenverschreibungen mit zu unterzeichnen;
d) die von dem Landtage erhaltenen speziellen Aufträge zur Vorbereitung künftiger Landtagsverhandlungen in Händen zu nehmen;
e) in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten zu erstatten und bei Bedrohung und Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben, und
f) nach Erforderniss der Umstände die Einberufung eines ausserordentlichen Landtages zu beantragen, welcher nicht verweigert werden wird, wenn der Dringlichkeitsgrund nachgewiesen ist.

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1895 wurde der § 113 wie folgt ergänzt:
„Insolange der Landtag nicht versammelt ist, können in dringenden und wichtigen Fällen und unter der Voraussetzung, dass der gesetzliche Wirkungskreis der Fürstlichen Behörden nicht umgangen wird, auch an den Landesausschuss Petitionen gerichtet werden.
Das dem Landesausschuss zustehende Recht der Initiative wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.“

§ 114. Der Ausschuss kann keiner bleibenden Verbindlichkeit für das Land eingehen, und ist dem Landtage für seine Geschäftsführung verantwortlich.

§ 115. Der Ausschuss hat sich zur Besorgung der ihm obliegenden Geschäfte alljährlich im Monate August am Sitze der Regierung zu versammeln.

§ 116. Zur Giltigkeit der Beschlüsse des Ausschusses ist dessen Vollzähligkeit erforderlich.

§ 117. Die Verrichtungen des Ausschusses hören mit der Eröffnung des nächsten Landtages auf und werden nach einer blossen Vertagung desselben, oder nach Beendigung eines ausserordentlichen Landtages wieder fortgesetzt

§ 118. Die Mitglieder des Ausschusses beziehen während ihrer Sitzung ohne Unterschied die nämlichen Diäten, welche für die Landtags-Abgeordneten festgesetzt sind.

Neuntes Hauptstück
Von der Gewähr der Verfassung

§ 119. Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung als Landesgrundgesetz für alle Landesangehörigen verbindlich.

§ 120. Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit dem Inhalte dieser Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind hiedurch aufgehoben.

§ 121. An diesem Landesgrundgesetze darf ohne Uebereinstimmung der Regierung und des Landtages nichts geändert werden.

Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen dieses Grundgesetzes, welche sowohl von der Regierung als auch von dem Landtage gestellt werden können, erfordern auf Seite des letzteren Stimmeneinhelligkeit der auf dem Landtage anwesenden Mitglieder, oder eine auf zwei nacheinander folgenden ordentlichen Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Viertheilen derselben. In gleicher Weise sind auch entsprechende Anträge von Seite der Regierung zu behandeln.

§ 122. Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uebereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitiget werden kann, so soll die Entscheidung beim Bundesschiedsgerichte eingeholt werden.

§ 123. Jeder Regierungsnachfolger wird noch vor Empfangnahme der Erbhuldigung unter Bezug auf fürstliche Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde aussprechen, dass er das Fürstenthum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der Gesetze regieren, die Integrität desselben erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten werde.

§ 124. Alle Staatsdiener und angestellten Beamten, sowie alle Ortsvorstände schwören dermal und künftig beim Dienstantritte folgenden Eid:

„Ich schwöre Treue dem Landesfürsten, Gehorsam den Gesetzen und Beobachtung der Landesverfassung.“

Sie sind alle ohne Ausnahme für die genaue Beobachtung der Verfassung in ihrem Wirkungskreise verantwortlich.

Indem Wir nun diese Bestimmungen als das Landesgrundgesetz Unseres Fürstenthumes erklären und die landesfürstliche Versicherung geben, dass Wir dieselbe nicht nur genau erfüllen, sondern auch gegen alle Eingriffe und Verletzungen kräftigst schützen wollen, haben Wir gegenwärtige Verfassungsurkunde eigenhändig gefertigt und Unser fürstliches Siegel beidrücken lassen.

Schloss Eisgrub, am 26. September 1862

L. S.

Carl Haus von Hausen m/p.
Landesverweser.

geändert durch
Gesetz vom 19. Februar 1878 über Abänderung des Landtags-Wahlmodus (LGBl. Nr. 2)
Gesetz vom 29. Dezember 1895 betreffend ergänzende Bestimmungen über den Wirkungskreis des Landesausschusses (LGBl. 1896 Nr. 1)
Gesetz vom 11. Oktober 1901 betreffend die Abänderung des § 92 der Verfassung (LGBl. Nr. 5)
Gesetz vom 21. Januar 1918 betreffend die Abänderung der Landtagswahlordnung (LGBl. Nr. 4)

aufgehoben und ersetzt durch Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 15)

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