Erster Schutzvertrag - Bagida, den 5. Juli 1884.

Erster Schutzvertrag Togo 1884

Erster Schutzvertrag Togo, Bagida, den 5. Juli 1884.

Der Generalkonsul des Deutschen Reichs, Dr. Gustav Nachtigal, im Namen Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, und Mlapa, König von Togo, vertreten für sich, seine Erben und seine Häuptlinge durch Plakko, Träger des Stockes des Königs Mlapa, haben folgendes Übereinkommen getroffen:

§1

König Mlapa von Togo, geleitet von dem Wunsch, den legitimen Handel, welcher sich hauptsächlich in den Händen deutscher Kaufleute befindet, zu beschützen und den deutschen Kaufleuten volle Sicherheit des Lebens und Eigentums zu gewähren, bittet um den Schutz Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, damit er in den Stand gesetzt werde, die Unabhängigkeit seines an der Westküste von Afrika, von der Ostgrenze von Porto Seguro bis zur Westgrenze von Lome oder Bey Beach sich erstreckenden Gebietes zu bewahren. Seine Majestät der Kaiser gewährt seinen Schutz unter dem Vorbehalt aller gesetzmäßigen Rechte Dritter.

§2

König Mlapa wird keinen Teil seines Landes mit Souveränitätsrechten an irgendeine fremde Macht oder Person abtreten, noch wird er Verträge mit fremden Mächten ohne vorherige Einwilligung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers eingehen.

§3

König Mlapa gewährt allen deutschen Untertanen und Schutzgenossen, welche in seinem Lande wohnen, Schutz und freien Handel und will anderen Nationen niemals mehr Erleichterungen, Begünstigungen oder Schutz gewähren, als den deutschen Untertanen eingeräumt werden. König Mlapa wird ohne vorherige Zustimmung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers keine anderen Zölle oder Abgaben als die bis jetzt üblichen erheben, nämlich

1 Schilling für jede Tonne Palmkerne, 1 Schilling für jedes Faß Palmöl, welche an die Häuptlinge des betreffenden Ortes zu zahlen sind.

§4

Seine Majestät der Deutsche Kaiser wird alle früheren Handelsverträge zwischen König Mlapa und anderen respektieren und wird in keiner Weise den in König Mlapas Land bestehenden freien Handel belasten.

§5

Seine Majestät der Deutsche Kaiser wird in die Art und Weise der Zollerhebung, welche bis jetzt von König Mlapa und seinen Häuptlingen befolgt ist, nicht eingreifen.

§6

Die vertragsschließenden Parteien behalten sich künftige Vereinbarungen über die Gegenstände und Fragen von gegenseitigem Interesse, welche nicht in diesem Vertrage eingeschlossen sind, vor.

§7

Dieser Vertrag wird vorbehaltlich der Ratifikation durch die deutsche Regierung sogleich in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben wir in Gegenwart der unterzeichneten Zeugen unsere Unterschriften hierunter vollzogen.

J. J. Gacher,

J. B. Ahpevor als Dolmetscher. H. Randad. Josua Lenze.

Mandt, Leutnant z. S.

Chief Plakko, + sein Zeichen.

Dr. G. Nachtigal.

Zeugen:

Codayce, + sein Zeichen

Hadzi, + sein Zeichen Okloo, + sein Zeichen Nukoo, + sein Zeichen Dr. Max Buchner.

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