Versailler Vertrag betreffs Marokko 1919

Versailler Vertrag betreffs Marokko 1919

Artikel des Versailler Vertrages betreffs Marokko 1919 Artikel 141 – 146

Artikel 141.

Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm durch die Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906 und durch die deutsch-französischen Verträge vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zugestanden sind. Alle Verträge, Übereinkommen, Abmachungen oder Kontrakte, die von ihm mit dem seherifischen Reiche getroffen worden sind, gelten seit dem 3. August 1914 als aufgehoben. Deutschland kann sich in keinem Falle auf diese Verträge berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in die Verhandlungen einzugreifen, die zwischen Frankreich und den anderen Mächten über Marokko stattfinden.

Artikel 142.

Deutschland erklärt die Annahme aller Folgerungen der von ihm anerkannten Errichtung des französischen Protektorats über Marokko und den Verzicht auf die Kapitulationen in Marokko. Dieser Verzicht tritt mit dem 3. August 1914 in Kraft.

Artikel 143.

Die scherifische Regierung hat volle Handlungsfreiheit für die Regelung der Rechtsstellung und der Niederlassungsbedingungen der deutschen Reichsangehörigen in Marokko.

Die deutschen Schutzgenossen, Semsaren und Associes agricoles werden so angesehen, als ob sie vom 3. August 1914 an aufgehört hätten, die mit jenen Eigenschaften verbundenen Vorrechte zu genießen, und werden dem gemeinen Recht unterstellt.

Artikel 144.

Alles Vermögen und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten im scherifischen Reiche gehen ohne weiteres und ohne irgendeine Entschädigung auf den Machsen über.

Im Sinne dieser Vorschrift gelten als Vermögen und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten alle Besitzungen der Krone, des Reiches und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des früheren Deutschen Kaisers und anderer Angehöriger des Herrscherhauses.

Alles bewegliche und unbewegliche Eigentum deutscher Reichsangehöriger im scherifischen Reiche wird gemäß den Abschnitten III und IV des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages behandelt.

Die Bergwerksrechte, die deutschen Reichsangehörigen durch das auf Grund des marokkanischen Bergwerksgesetzes eingesetzte Schiedsgericht zuerkannt werden sollten, bilden den Gegenstand einer Abschätzung, die bei dem Schiedsrichter zu beantragen ist; diese Rechte werden sodann in der gleichen Weise behandelt werden wie das Eigentum deutscher Reichsangehöriger in Marokko.

Artikel 145.

Die deutsche Regierung hat die Übertragung der den Anteil Deutschlands an dem Kapital der Staatsbank von Marokko darstellen, den Aktien auf die von der französischen Regierung zu bezeichnende Person sicherzustellen. Der von der Wiedergutmachungskommission festzusetzende Wert dieser Aktien wird an diese Kommission gezahlt und Deutschland bei der Berechnung der von ihm geschuldeten Entschädigungssummen gutgeschrieben. Es ist Sache der deutschen Regierung, ihre Reichsangehörigen deswegen schadlos zu halten.

Diese Übertragung bleibt ohne Wirkung auf die Bezahlung der Schulden, die deutsche Reichsangehörige gegenüber der Staatsbank von Marokko eingegangen sind.

Artikel 146.

Marokkanische Waren werden bei der Einfuhr in Deutschland wie französische Waren behandelt.

Quellenangaben:

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