Deutsch-Französisches Abkommen über Äquatorial-Afrika vom 4. November 1911

Deutsch-Französisches Abkommen über Äquatorial-Afrika vom 4. November 1911

Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Regierung der Französischen Republik sind übereingekommen, im Anschluß und als Ergänzung des Marokko betreffenden Abkommens vom 4. November 1911 und als Kompensation für die Schutzrechte, die Frankreich bezüglich des Scherifenreiches zuerkannt worden sind, einen Gebietsaustausch in ihren Besitzungen in Äquatorial-Afrika vorzunehmen und zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen.

Infolgedessen haben
Herr von Kiderlen-Waechter,
Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs,
und
Herr Jules Cambon, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Französischen Republik bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser,
sich ihre Vollmachten, die gut und richtig befunden worden sind, mitgeteilt und nachstehende Vereinbarung getroffen:

Artikel l.

Frankreich tritt an Deutschland die Gebiete ab, deren Grenze wie folgt festgestellt wird:
Die Grenze geht vom Atlantischen Ozean aus, sie setzt an am östlichen Ufer der Bai von Monda an einer noch zu bestimmenden Stelle, geht weiter nach der Mündung des Massolie zu und biegt nordöstlich verlaufend nach dem südöstlichen Winkel von Spanisch-Guinea um. Sie schneidet den Ivondofluß bei seiner Vereinigung mit dem Dschua, folgt diesem Flusse bis Madschingo (das französisch bleibt) und verläuft von hier ab östlich, bis sie den Vereinigungspunkt des Ngoko und des Sangha im Norden von Wesso trifft. Die Grenze verläßt dann den Sanghafluß an einer Stelle, die südlich der Stadt Wesso (die französisch bleibt) je nach der geographischen Gestaltung der Örtlichkeit mindestens sechs und höchstens zwölf Kilometer von dieser Ortschaft entfernt liegen soll. Sie biegt von hier nach Südwesten ab und folgt dem Tale des Kandeko bis zu seiner Vereinigung mit dem Bokiba. Sie verläuft den Bokiba und den Likuala abwärts bis zum rechten Ufer des Kongostroms und folgt diesem bis zur Mündung des Sangha auf einer Strecke von sechs bis zwölf Kilometern, die nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse festgelegt werden wird. Die Grenze geht den Sangha aufwärts bis zu dem Likuala-aux-Herbes, dem sie bis Botungo folgt. Sie erstreckt sich danach von Süden nach Norden in ungefähr gerader Richtung bis nach Bera Ngoko, biegt von dort in der Richtung auf die Vereinigung des Bodingue und des Lobaje um und geht den Lobaje talab bis zum Ubangi nördlich von Mongumba.
Auf dem rechten Ufer des Ubangi wird das deutsche Gebiet je nach der geographischen Gestaltung der Örtlichkeit so bestimmt sein, daß es sich auf eine Strecke von mindestens sechs und höchstens zwölf Kilometer ausdehnt; die Grenze steigt danach schräg nach Nordwesten an, so daß sie den Pamafluß in einem noch zu bestimmenden Punkte westlich von seiner Vereinigung mit dem Mbi erreicht, geht das Tal des Pama auf-
wärts und trifft den Ost-Logone ungefähr da, wo dieser Fluß den achten Parallelkreis erreicht in der Höhe von Göre. Sie folgt endlich dem Laufe des Logone nach Norden bis zu seiner Vereinigung mit dem Schari.

Artikel 2.

Deutschland tritt an Frankreich die Gebiete ab, die nördlich der jetzigen Grenze der französischen Besitzungen im Tschadgebiete zwischen dem Schari im Osten und dem Logone im Westen gelegen sind.

Artikel 3.

Innerhalb einer Frist von 6 Monaten, die vom Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Abkommens rechnen, soll eine technische Kommission, deren Mitglieder in gleicher Anzahl von der Deutschen und der Französischen Regierung zu ernennen sind, den Verlauf der Grenze festlegen, nach Maßgabe der allgemeinen Angaben, die sich aus dem Wortlaut der Artikel l und 2 ergeben.
Innerhalb einer Frist von 18 Monaten, die von der Unterzeichnung des Protokolls über die Arbeiten der technischen Kommission rechnen, wird in Gemäßheit derselben nach gemeinsamem Einvernehmen so schnell als möglich zur Vermarkung der Grenzen sowie zur Bezeichnung und Vermarkung der im Artikel 8 vorgesehenen und für die Französische Regierung bestimmten Pachtterrains geschritten werden.

Artikel 4.

Die technische Kommission und die mit der im vorhergehenden Artikel genannten Grenzvermarkung beauftragten Beamten sind befugt, in gemeinsamem Einvernehmen der Bodengestalt und den örtlichen Umständen Rechnung zu tragen, wie z. B. den Bedürfnissen der Grenzüberwachung und der Rassengemeinschaft der Volksstämme. Sie sollen bei der Festlegung der Grenze tunlichst die natürlichen, durch Wasserläufe angezeigten Grenzen berücksichtigen und, falls die Grenze die Richtung der Flüsse schneidet, sie an die Wasserscheide anlehnen. Die Protokolle der technischen Kommission und der mit der Grenzvermarkung beauftragten Beamten sollen erst nach Ratifikation durch beide Regierungen definitive Gültigkeit erlangen.

Artikel 5.

Die gegenwärtigen Gebietsaustauschungen erfolgen unter den Verhältnissen, unter denen die betreffenden Gebiete sich zur Zeit des Abschlusses der gegenwärtigen Vereinbarung befinden, das heißt unter der Verpflichtung für beide Regierungen, die etwa von einer derselben bewilligten öffentlichen und privaten Konzessionen zu achten. Beide Regierungen werden sich den Wortlaut der Urkunden mitteilen, durch die diese Konzessionen verliehen worden sind. Die Deutsche Regierung tritt in alle Vorteile, Rechte und Verbindlichkeiten der Französischen Regierung ein, die sich aus den vorerwähnten Urkunden hinsichtlich der Konzessionsgesellschaften ergeben. Diese treten unter die Staatshoheit, Staatsgewalt und Gerichtsbarkeit des Deutschen Reichs. Eine besondere Übereinkunft wird die Anwendung der fraglichen Bestimmungen regeln.
Dasselbe gilt für den Französischen Staat hinsichtlich der Konzessionen, die etwa in den Gebieten belegen sind, die an seine Staatshoheit, Staatsgewalt und Gerichtsbarkeit übergehen.

Artikel 6.

Die Deutsche Regierung wird der Ausbeutung sowie der Unterhaltung und den Ausbesserungs- und Erneuerungsarbeiten an der längs des Ubangi laufenden französischen Telegraphenlinie kein Hindernis in den Weg legen. Dieselbe bleibt auf ihrem Verlaufe durch deutsches Gebiet französisch. Den deutschen Behörden wird die Benutzung der Linie unter später festzusetzenden Bedingungen freistehen.

Artikel 7.

Wenn die Französische Regierung durch das deutsche Gebiet eine Eisenbahn zwischen Gabun und Mittel-Kongo und zwischen dieser letzteren Kolonie und dem Ubangi-Schari fortzuführen wünscht, so wird die Deutsche Regierung dem nichts in den Weg legen. Die Vorstudien und Arbeiten werden gemäß den zur gegebenen Zeit zwischen beiden Regierungen zu treffenden Vereinbarungen erfolgen, wobei die Deutsche Regierung sich vorbehält, anzugeben, ob sie sich an der Ausführung dieser Arbeiten auf ihrem Gebiete zu beteiligen wünscht. Wenn die Deutsche Regierung eine in Kamerun bestehende Eisenbahn durch das französische Gebiet fortzuführen wünscht, so wird die Französische Regierung dem nichts in den Weg legen. Die Vorstudien und Arbeiten werden gemäß den zur gegebenen Zeit zwischen beiden Regierungen zu treffenden Vereinbarungen erfolgen, wobei die Französische Regierung sich vorbehält, anzugeben, ob sie sich an der Ausführung dieser Arbeiten auf ihrem Gebiete zu beteiligen wünscht.

Artikel 8.

Die Kaiserliche Regierung wird an die Französische Regierung unter den in einer besonderen Abmachung festzusetzenden Bedingungen längs des Benue und des Mayo Kebi sowie weiter in der Richtung auf den Logone zu Grundstücke verpachten, die im Hinblick auf die Errichtung von Verproviantierungs- und Magazinstationen auszuwählen sind und der Errichtung einer Etappenstraße dienen sollen. Jedes dieser Grundstücke, deren Länge am Flusse bei hohem Wasserstande höchstens 500 Meter sein darf, soll einen 50 Hektar nicht übersteigenden Flächeninhalt haben. Die Lage dieser Grundstücke wird nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse bestimmt werden. Wenn die Französische Regierung künftig zwischen dem Benue und dem Logone südlich oder nördlich des Mayo Kebi eine Straße oder eine Eisenbahn anzulegen wünscht, so würde die Kaiserliche Regierung dem nichts in den Weg legen. Die Deutsche und die Französische Regierung werden sich über die Bedingungen verständigen, unter denen die Arbeiten ausgeführt werden könnten.

Artikel 9.

In dem Wunsche, ihre guten Beziehungen in ihren zentralafrikanischen Besitzungen zu bekräftigen, verpflichten sich Deutschland und Frankreich, keine Befestigungen längs der Wasserläufe anzulegen, die der gemeinsamen Schiffahrt dienen sollen. Diese Vorschrift hat keine Anwendung zu finden auf bloße Sicherheitsanlagen zum Schütze der Stationen gegen Einfälle der Eingeborenen.

Artikel 10.

Die Deutsche und die Französische Regierung werden sich über die Arbeiten verständigen, die auszuführen sind, um den Verkehr der Schiffe und Boote auf den Wasserläufen zu erleichtern, auf denen die Schiffahrt ihnen gemeinschaftlich zusteht.

Artikel 11.

Bei Einstellung der Schiffahrt auf dem Kongo oder dem Ubangi erhalten Deutschland und Frankreich das Recht des freien Übertritts auf die der anderen Nation gehörigen Gebiete an den Stellen, wo dieselben diese Ströme berühren.

Artikel 12.

Die Deutsche und die Französische Regierung erneuern die Erklärungen, die in der Berliner Akte vom 26. Februar 1885 enthalten sind und die Handelsfreiheit und Schiffahrtsfreiheit auf dem Kongo und den Nebenflüssen dieses Stromes sowie auf den Nebenflüssen des Niger sichern. Demgemäß werden die deutschen Waren, die durch westlich vom Ubangi belegenes französisches Gebiet hindurchgehen, und die französischen Waren, die die an Deutschland abgetretenen Gebiete passieren oder den im Artikels bezeichneten Straßen folgen, von jeder Abgabe befreit sein. Ein zwischen beiden Regierungen zu schließendes Übereinkommen wird die Bedingungen dieser Durchfuhr und die ihr dienenden Ein- und Ausgangspunkte regeln.

Artikel 13.

Die Deutsche Regierung wird auf dem Kongo, dem Ubangi, dem Benue, dem Mayo Kebi sowie auf der im Norden von Kamerun zu bauenden Eisenbahn den Durchzug der französischen Truppen, ihrer Waffen und Munition wie auch der ihrer Verpflegung dienenden Waren nicht behindern. Die Französische Regierung wird auf dem Kongo, dem Ubangi, dem Benue, dem Mayo Kebi und der von der Küste nach Brazzaville eventuell zu erbauenden Eisenbahn den Durchzug der deutschen Truppen, ihrer Waffen und Munition wie auch der ihrer Verpflegung dienenden Waren nicht behindern. In beiden Fällen müssen die Truppe, wenn es ausschließlich Eingeborene sind, stets von einem europäischen Vorgesetzten begleitet sein. Die Regierung, durch deren Gebiet die Truppen ziehen sollen, hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ihre Durchfahrt keine Erschwerung erfährt. Sie kann dieselben nötigenfalls durch einen Beamten begleiten lassen. Die örtlichen Behörden haben für diese Truppendurchzüge die näheren Bedingungen festzusetzen.

Artikel 14.

Den Angehörigen beider Nationen wird auf den Eisenbahnen ihrer im Kongo und Kamerun gelegenen Besitzungen für die Beförderung der Personen und Waren gleiche Behandlung zugesichert.

Artikel 15.

Die Deutsche Regierung und die Französische Regierung hören auf, irgendeine Art Schutz und Gewalt über die Eingeborenen der von ihnen abgetretenen Gebiete auszuüben von dem Tage an, wo die gegenseitigen Abtretungen perfekt werden.

Artikel 16.

Für den Fall, daß die territorialen Verhältnisse des vertraglichen Kongobeckens, wie sie in der Berliner Akte vom 26. Februar 1885 festgelegt sind, von selten des einen der vertragschließenden Teile geändert werden sollten, werden diese sowohl miteinander wie auch mit den übrigen Signatarmächten der erwähnten Berliner Akte darüber ins Benehmen treten.

Artikel 17.

Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich in Paris auszutauschen.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 4. November 1911.

(L. S.) Kiderlen.
(L. S.) J u l e s C a m b o n.

Zusatznote zu dem Abkommen vom 4. November 1911.

Die Karten des Kongogebiets, die bei der Ausarbeitung des Abkommens vom 4. November 1911, betreffend den Austausch von Gebieten in Aquatorial-Afrika, zwischen Deutschland und Frankreich zugrunde gelegt worden sind, sind die Karte von Barralier vom „Service Geographique des Colonies“ (1906) im Maßstab 1:5000000 und die von Delingette vom „Service Geographique de l’Afrique Equatoriale francaise“ (1911) im Maßstab von 1:1000000.
Falls die technischen Kommissare, die gemäß Artikels und 4 des Abkommens von der Deutschen und der Französischen Regierung mit der Absteckung der Grenzen beauftragt werden sollen, eine Grenzlinie festlegen, die infolge von Kartenfehlern oder infolge der örtlichen Beschaffenheit erheblich von den Angaben des Abkommens abweichen sollte, werden die genannten Kommissare dafür Sorge tragen, daß keine der beiden Parteien einen Vorteil erhält, ohne daß dem anderen Teile eine billige Entschädigung zugesprochen wird.

Geschehen zu Berlin, am 4. November 1911 in doppelter Ausführung.

(L.S.) Kiderlen.
(L. S.) J u l e s C a m b o n.

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