Reichsbürgerrecht und österreichische Staatsangehörigkeit
Die Reichsverfassung für das Kaisertum Österreich vom 4. März 1849 bestimmt im III. Abschnitt – von dem Reichsbürgerrecht:
§ 23. Für alle Völker des Reiches gibt es nur ein allgemeines österreichisches Reichsbürgerrecht. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, unter welchen Bedingungen das österreichische Reichsbürgerrecht erworben, ausgeübt und verloren wird.
§ 24. In keinem Kronlande darf zwischen seinen Angehörigen und jenen eines anderen Kronlandes ein Unterschied im bürgerlichen oder peinlichen Rechte, im Rechtsverfahren oder in der Verteilung der öffentlichen Lasten bestehen.
Die rechtskräftigen Urteile der Gerichte aller österreichischen Kronländer sind in allen solchen gleich wirksam und vollziehbar.
§ 25. Die Freizügigkeit der Person innerhalb der Reichsgrenzen unterliegt keiner Beschränkung. Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.
§ 26. Jede Art von Leibeigenschaft, jeder Untertänigkeits- oder Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben.
Die Betretung des österreichischen Bodens oder eines österreichischen Schiffes macht jeden Sklaven frei.
Heimatschein:
Die Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit heißt Staatsangehörigkeitsausweis (Heimatschein). Der Heimatschein ist der Ausweis über die Staatsangehörigkeit.
Die österreichische Staatsbürgerschaft:
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird erworben:
- durch die Geburt,
- wenn der eheliche Vater oder die uneheliche Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft hat,
- durch Verehelichung mit einem österreichischen Staatsbürger;
- durch Verleihung seitens einer Statthalterei, wenn der Ansuchende ununterbrochenen Wohnsitz in Österreich zehn Jahre lang hatte, sonst seitens des Ministeriums des Innern, stets bedingt durch gutes sittliches Betragen und Erwerbsfähigkeit; von Angehörigen des Deutschen Reiches wird überdies vorherige Entlassung gefordert.
Der Verleihung muss stets Zusicherung der Aufnahme in den Verband einer inländischen Gemeinde vorausgehen. Eintritt eines Ausländers in ein öffentliches Amt ist von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig.
Verloren wird die österreichische Staatsbürgerschaft:
- durch Verehelichung mit einem Ausländer und durch Auswanderung; hierzu bedürfen nur Wehrpflichtige einer von dem Reichskriegsministerium, bez. vom Landesverteidigungsministerium zu erteilenden Entlassung; bezüglich anderer ist in den Entlassungsurkunden nur zu erklären, dass der Auswanderung kein Hindernis im Wege stehe.
Besondere Bestimmungen bestehen noch bezüglich der Auswanderung männlicher, noch nicht wehrpflichtiger Minderjähriger.
Die hier dargelegten Angaben
zum Reichsbürgerrecht und zur österreichische Staatsbürgerschaft beziehen sich auf das Kaisertum Österreich (1866 – 1918).
Quellenhinweise:
- „Meyers Konversations-Lexikon“ 5. Auflage in 17 Bänden 1893 – 1897
- „Meyers Großes Konversations-Lexikon“ 6. Auflage in 24 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig und Wien, 1906 – 1908
- „Meyers Kleines Konversations-Lexikon“, 7. Auflage in 6 Bänden Bibliographisches Institut Leipzig und Wien 1908
- „Kleine Deutsche Staatskunde“, E. Stutzer – Dresden und Berlin, 1910
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