Wappen der Kronländer und Kaiser Franz Josef

Kronländer

Die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder und die Länder der ungarischen Krone

Länder der Donaumonarchie 1914
Länder der Donaumonarchie 1914

Kronländer ist die Bezeichnung für die Erbländer Österreichs (vor dem ungarischen Ausgleich) für die mit der Krone erblich verbundenen Länder: Böhmen, Mähren, Galizien, Kroatien, Slawonien und Siebenbürgen. Die drei letztgenannten gehörten nach dem Ausgleich von 1866 zu Ungarn und werden mit diesem zusammen als die Länder der ungarischen Krone bezeichnet. Später wurden auch die verschiedenen Länder, die zu der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, allgemein Kronländer genannt.

Kronländer
Kronländer

Die Reichsverfassung für das Kaisertum Österreich vom 4. März 1849:

§ 1. Das Kaisertum Österreich besteht aus folgenden Kronländern:

Dem Erzherzogtum Österreich ob und unter der Enns, dem Herzogtum Salzburg, dem Herzogtum Steiermark, dem Königreiche Illirien, bestehend: aus dem Herzogtum Kärnten, dem Herzogtum Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, – der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg, dem Königreiche Böhmen, der Markgrafschaft Mähren, dem Herzogtum Ober- und Niederschlesien, den Königreichen Galizien und Lodomerien mit den Herzogtümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogtum Krakau, dem Herzogtum Bukowina, den Königreichen Dalmatien, Kroatien und Slawonien mit dem kroatischen Küstenlande, der Stadt Fiume und dem dazu gehörigen Gebiete, dem Königreiche Ungarn, dem Großfürstentum Siebenbürgen mit Inbegriff des Sachsenlandes und der wieder einverleibten Gespannschaften Krászna, Mittel-Szolnok und Zárand, dann dem Distrikte Kövar und der Stadt Ziláh (Zillenmarkt), den Militärgrenzgebieten und dem lombardisch-venetianischen Königreiche.

§ 2. Diese Kronländer bilden die freie, selbstständige, unteilbare und unauflösbare konstitutionelle österreichische Erbmonarchie.

§ 3. Wien ist die Hauptstadt des Kaiserreiches und der Sitz der Reichsgewalt.

§ 4. Den einzelnen Kronländern wird ihre Selbständigkeit innerhalb jener Beschränkungen gewährleistet, welche diese Reichsverfassung feststellt.

§ 5. Alle Volksstämme sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.

Österreichisch-Ungarische Monarchie, Landkarte
Österreichisch-Ungarische Monarchie, Landkarte

1. Kaisertum Österreich (Zisleithanien)

die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

* Das österreichisch-illyrische Küstenland besteht aus den drei Kronländern: der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest samt Gebiet, die ein Verwaltungsgebiet des österreichischen Kaiserstaates bilden.

2. Königreich Ungarn (Transleithanien)

die Länder der ungarischen Krone

Okkupationsgebiet:

Österreich-Ungarn (1912)
Österreich-Ungarn (1912)

Quellenhinweise:

  • „Unser Kaiser“, Verlag von Friedrich Schrimer, Wien 1898
  • „Allgemeines Ortschaften-Verzeichnis der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder“, Wien 1902
  • „Andrees neuer allgemeiner und österreichisch-ungarischer Handatlas“, 1904
  • „Meyers Großes Konversations-Lexikon“ 6. Auflage in 20 Bänden, Bibliographisches Institut Leipzig und Wien, 1905-1911
  • „Österreichs Hort – Geschichts- und Kulturbilder aus den Habsburgischen Erbländern“, 1908
  • „Österreichische Bürgerkunde – Handbuch der Staats und Rechtskunde“ um 1910
  • „Die Wehrmacht der Monarchie“, Moderne Illustrierte Zeitung, Wien 1914
  • „Mein Österreich – Mein Heimatland“ 1915
Wappen Kaisertum Österreich

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